1. Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von… (Urteil des BGH 8. Zivilsenat)

BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 06.05.2026, AZ VIII ZR 242/24, ECLI:DE:BGH:2026:060526UVIIIZR242.24.0

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 498 Abs 1 S 1 BGB, § 514 Abs 1 BGB, § 515 BGB

Leitsatz

1. Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF), durch welche dem Kunden (Verbraucher) die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer solchen Vereinbarung verwendete Klausel

„Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig.“

verstößt deshalb nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB und ist daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Die vorbezeichnete Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar, wonach die Abwendungsvereinbarung hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt ist, die Grundversorgung – nach entsprechender Ankündigung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Die Klausel benachteiligt den Kunden daher auch insoweit nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 31. Oktober 2024, Az: I-20 UKl 4/24, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Bei der Beklagten handelt es um ein Energieversorgungsunternehmen, das Kunden in der Stadt V.   im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas versorgt.

2

Zur Vermeidung drohender Versorgungsunterbrechungen wegen bestehender Zahlungsrückstände bietet die Beklagte Kunden den Abschluss von Abwendungsvereinbarungen an, die unter anderem die zinsfreie ratenweise Tilgung der Rückstände vorsehen.

3

Das von der Beklagten hierfür verwendete Vertragsformular enthält unter der Überschrift „Wichtiger Hinweis“ unter anderem folgende Bestimmung:

„[…] Wenn eine Rate nicht fristgerecht und vollständig bei uns eingeht, ist diese Vereinbarung hinfällig und der Gesamtbetrag sofort fällig. […]“

4

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 BGB, wonach ein Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem das Darlehen in Teilzahlungen zu tilgen sei, wegen Zahlungsverzugs erst dann kündigen könne, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten im Verzug sei. Denn bei einer Abwendungsvereinbarung handele es sich um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB, auf den § 498 Abs. 1 BGB anwendbar sei.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger nach einer im Dezember 2023 erfolgten erfolglosen Abmahnung die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der vorbezeichneten Klausel gegenüber Verbrauchern in der Grundversorgung in Anspruch genommen.

6

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf § 1 UKlaG gestütztes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf, EnWZ 2025, 189 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Zwar handele es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der § 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 BGB. Auch wenn sie mit „Wichtiger Hinweis“ überschrieben sei, könne die angegriffene, von dem Kunden als Teil der Abwendungsvereinbarung zu unterschreibende Klausel nur so verstanden werden, dass sich der Kunde mit ihrem Inhalt einverstanden erklären solle. Der „Hinweis“ gehe damit über einen bloßen Hinweis auf eine ohnehin geltende gesetzliche Regelung hinaus.

10

Die Klausel weiche vom Gesetz ab (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es gebe keine gesetzliche Regelung, die eine Ratenzahlungsvereinbarung bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung einer Rate für hinfällig erkläre. § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV/GasGVV enthalte nur das Recht des Versorgers, bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung die Versorgung zu unterbrechen, jedoch nicht – auch nicht implizit – die sofortige Fälligkeit des gestundeten Restbetrags. Eine weitergehende Folge sei aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich.

11

Die Klausel verstoße jedoch nicht gegen die – im Hinblick auf § 512 BGB unabdingbare – Vorschrift des § 498 Abs. 1 BGB (iVm §§ 515, 514 Abs. 1 BGB). Denn es handele sich bei einer Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV weder um einen Kreditvertrag noch um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 515 BGB.

12

Die angegriffene Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie beeinträchtige nicht das Recht des Kunden, nach § 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV/GasGVV eine Aussetzung seiner Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten zu verlangen. Dieses Recht könne nach § 19 Abs. 5 Satz 10 StromGVV/GasGVV nämlich nur bis zur Fälligkeit der betreffenden Rate ausgeübt werden.

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Sie benachteilige den Kunden auch nicht aus sonstigen Gründen unangemessen. Die Verordnung gehe vielmehr davon aus, dass das dem Kunden gewährte Stundungsrecht nur bei vertragsgemäßem Verhalten eingeräumt werde. Nach § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 StromGVV/GasGVV habe der Kunde einen Anspruch auf Stundung nur dann, wenn er seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfülle. Gleiches gelte für das weitere Aufschubrecht des § 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV/GasGVV. Komme der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, könne der Grundversorger nach § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV/GasGVV sofort (ohne Rücksicht auf die Höhe des Rückstands) – nach Ankündigung – die Unterbrechung der Versorgung vornehmen. Diese Vorschriften dienten lediglich dazu, dem Verbraucher die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers als solche hinauszuschieben.

II.

14

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

15

Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen Anspruch des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG aktivlegitimierten Klägers gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel in Abwendungsvereinbarungen mit Verbrauchern im Rahmen der Grundversorgung mit Strom und Gas verneint. Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält – entgegen der Ansicht der Revision – einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Insbesondere benachteiligt sie die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

16

Das Oberlandesgericht hat frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die von dem Kläger beanstandete Klausel nicht gegen § 498 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1, § 515 BGB verstößt. Denn bei einer zwischen dem Grundversorger und dem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung, durch die dem Verbraucher die Begleichung im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom und/oder Gas entstandener Zahlungsrückstände in zinsfreien monatlichen Raten zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB.

17

Die Klausel ist auch mit den wesentlichen Grundgedanken sowohl der im Zeitpunkt der Vornahme des beanstandeten Verhaltens geltenden Bestimmungen des § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV beziehungsweise § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV als auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19, NJW-RR 2021, 1288 Rn. 29; vom 21. Dezember 2022 – VIII ZR 199/20, EnWZ 2023, 214 Rn. 20) geltenden, seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft getretenen und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Vorschrift des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG vereinbar (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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1. Bei der von der Beklagten gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) verwendeten Klausel handelt es sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Denn eine (verbindliche) Vertragsbedingung liegt auch dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis – wie hier – nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei – ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24; vom 21. November 2023 – XI ZR 290/22, BGHZ 239, 52 Rn. 14; jeweils mwN; vom 27. März 2025 – I ZR 186/17, NJW 2025, 1958 Rn. 87).

19

2. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die beanstandete Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 26. Juni 2019 – VIII ZR 95/18, WM 2019, 2269 Rn. 14 mwN; vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 24). Denn eine entsprechende Regelung findet sich in den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht.

20

3. Das Oberlandesgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel die Kunden der Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

21

a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die verwendeten Bestimmungen gegen (halb-)zwingende Gesetzesvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20; vom 20. März 2018 – XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18; jeweils mwN; vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 151/23, NJW 2025, 831 Rn. 10; vom 10. Juli 2025 – III ZR 61/24, juris Rn. 29).

22

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass die Klausel nicht gegen die Vorschrift des § 498 Abs. 1 BGB verstößt, von der gemäß § 512 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.

23

aa) Gemäß § 498 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in einer bestimmten, von der Vertragslaufzeit abhängigen Höhe ganz oder teilweise in Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Diese Vorschrift gilt gemäß § 515 BGB in Verbindung mit § 514 Abs. 1 BGB entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

24

bb) Bei einer zwischen einem Grundversorger und einem Verbraucher getroffenen Abwendungsvereinbarung gemäß § 41g Abs. 1 EnWG beziehungsweise § 19 Abs. 5 StromGVV und § 19 Abs. 5 GasGVV in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung (im Folgenden aF) – wie im vorliegenden Fall – handelt es sich jedoch nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 515 BGB.

25

(1) Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zwar nicht aus dem Wortlaut des § 515 BGB. Denn ein Zahlungsaufschub liegt grundsätzlich bereits dann vor, wenn die Fälligkeit der von den Verbrauchern geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht hinausgeschoben wird, um ihnen die Zahlung des vereinbarten Betrags zu erleichtern (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150 Rn. 11 mwN [zu § 506 BGB]). Allein der Umstand, dass der Kunde gemäß § 41g Abs. 1 Satz 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 1 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 1 GasGVV aF) nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung berechtigt ist, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen, und § 41g Abs. 1 Satz 3 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 3 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 3 GasGVV aF) Vorgaben bezüglich des Inhalts einer solchen Abwendungsvereinbarung enthält, ändert nichts daran, dass die Fälligkeit der geschuldeten Zahlung auch bei einer solchen Abwendungsvereinbarung abweichend vom dispositiven Recht zugunsten des Verbrauchers hinausgeschoben wird. Denn die Fälligkeit der von dem Verbraucher nach dem Grundversorgungsvertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 StromGVV und § 17 Abs. 1 GasGVV (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 224/18, WM 2020, 425 Rn. 17) und erst der Abschluss der Abwendungsvereinbarung erlaubt dem Verbraucher, die aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Raten zu späteren – in dem durch § 41g Abs. 1 Satz 6 bis 8 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 6 bis 8 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 6 bis 8 GasGVV aF) vorgegebenen zeitlichen Rahmen liegenden – Zeitpunkten zu begleichen.

26

(2) Der Anwendbarkeit von § 515 BGB auf Abwendungsvereinbarungen im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF) stehen jedoch systematische Erwägungen entgegen.

27

(a) Nach den Vorschriften der §§ 515, 514 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf unentgeltliche Zahlungsaufschübe nicht nur die Vorschrift des § 498 Abs. 1 BGB Anwendung. Vielmehr ist der Unternehmer auch verpflichtet, gemäß §§ 505a ff. BGB die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu überprüfen. Der Unternehmer darf gemäß § 505a Abs. 1 Satz 2 BGB dem Verbraucher den Zahlungsaufschub nur gewähren, wenn aus dieser Prüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel an dessen Kreditwürdigkeit bestehen.

28

Demgegenüber sieht § 41g Abs. 1 Satz 2 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 2 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 2 GasGVV aF) vor, dass der Grundversorger dem sich im Zahlungsrückstand befindlichen Haushaltskunden schon bei Äußerung eines entsprechenden Verlangens, spätestens jedoch mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten hat. Die verbraucherkreditrechtliche Verpflichtung zur Versagung des Zahlungsaufschubs bei mangelnder Kreditwürdigkeit ist mit diesen Vorgaben – wie auch das Oberlandesgericht und die Revisionserwiderung zutreffend angenommen haben – nicht in Einklang zu bringen.

29

Auch der Regelung des § 41g Abs. 1 Satz 6 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 5 GasGVV aF), wonach die Ratenzahlungsvereinbarung so gestaltet sein muss, dass der Haushaltskunde die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger und für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig ausgleichen kann, lässt sich – entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht – nicht entnehmen, dass der Grundversorger die Kreditwürdigkeit des Kunden vor dem Abschluss der Abwendungsvereinbarung prüfen muss. Denn der Grundversorger prüft insofern, anders als im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrags, nicht die Fähigkeit und die Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/5922, S. 98 unter Verweis auf Erwägungsgrund 55 der Richtlinie 2014/17/EU; BT-Drucks. 21/1497, S. 152). Vielmehr geht es hierbei lediglich um die Bemessung des Ratenzahlungszeitraums, wobei gemäß § 41g Abs. 1 Satz 7 und 8 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 6 und 7 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 6 und 7 GasGVV aF) je nach Höhe der Zahlungsrückstände bestimmte Zahlungszeiträume regelmäßig als zumutbar anzusehen sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 20/4685, S. 129; 21/1497, aaO).

30

(b) Hinzu kommt, dass die Folgen eines Verstoßes gegen die vereinbarte Ratenzahlungspflicht nach dem Verbraucherkreditrecht und dem Energiewirtschaftsgesetz unterschiedlich ausgestaltet und deshalb unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht miteinander zu vereinbaren sind. Während nach §§ 515, 514 Abs. 1 Satz 1, § 498 Abs. 1 BGB – wie bereits ausgeführt – der Unternehmer den einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub gewährenden Vertrag nur kündigen kann, wenn der Verbraucher sich mit mindestens zwei Teilzahlungen in einer bestimmten Höhe ganz oder teilweise im Verzug befindet und ihm erfolglos eine zweiwöchige Frist zum Ausgleich des Rückstands gesetzt worden ist, ist der Grundversorger gemäß § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) berechtigt, die Grundversorgung nach einer entsprechenden Ankündigung bereits dann zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Dass der Kunde sich mit seinen Ratenzahlungen in einem bestimmten Umfang im Verzug befinden oder ihm eine Frist zur Begleichung der Rückstände gesetzt werden muss, ist nicht vorgesehen. Eine Unterbrechung darf lediglich dann nicht erfolgen, wenn die Folgen einer solchen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (§ 41g Abs. 1 Satz 11, § 41f Abs. 1 Satz 2 EnWG beziehungsweise § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 12 StromGVV aF; § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 12 GasGVV aF).

31

(3) Auch der – unterschiedliche – Sinn und Zweck des § 515 BGB und der Bestimmung des § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF) sprechen – entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht – dafür, dass die Vorschrift des § 515 BGB auf Abwendungsvereinbarungen keine Anwendung finden kann.

32

(a) Mit der Einführung des § 515 BGB wollte der deutsche Gesetzgeber die Verbraucher angesichts des Umstands, dass Anbieter von Konsumgütern ihren Kunden vielfach unentgeltliche Darlehen oder unentgeltliche Finanzierungshilfen gewähren oder vermitteln (sogenannte „Null-Prozent-Finanzierung“), aufgrund der damit einhergehenden finanziellen Verpflichtungen vor einem übereilten Vertragsschluss und vor einer Überschuldung schützen (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 140, 145; siehe auch Schürnbrand, WM 2016, 1105 [„Verlockungsgefahr“]).

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(b) Diese Gefahren bestehen bei dem Abschluss einer Abwendungsvereinbarung nach § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF) jedoch nicht.

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(aa) Eine durch die Abwendungsvereinbarung hervorgerufene Überschuldung ist – wie auch die Revision erkennt – nicht zu besorgen. Denn der Kunde ist bereits zuvor finanzielle Verpflichtungen durch den Abschluss des Vertrags über die Grundversorgung gegenüber dem Grundversorger eingegangen, aus denen die Zahlungsrückstände resultieren, deren ratenweise Tilgung die Abwendungsvereinbarung ermöglicht.

35

(bb) Auch wird der Kunde vor den Folgen eines übereilten Abschlusses der Abwendungsvereinbarung bereits dadurch geschützt, dass er gemäß § 41g Abs. 1 Satz 5 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 4 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 4 GasGVV aF) – unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht – innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben kann. Durch diese Regelung soll sowohl der kurzen Frist zur Annahme der Abwendungsvereinbarung als auch der mit Blick auf die drohende Versorgungssperre bestehenden Zwangslage des Kunden begegnet werden. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Kunde Forderungen als unstreitig anerkennt, gegen die er bei näherer Prüfung rechtliche Einwände geltend machen würde (vgl. hierzu BT-Drucks. 20/4685, S. 129; 21/1497, S. 152).

36

(cc) Zudem ist der Verbraucher auf die Belieferung mit Strom und Gas und damit auf den Abschluss einer hier in Rede stehenden Abwendungsvereinbarung – anders als bei der kreditfinanzierten Belieferung mit anderen Konsumgütern – angewiesen. Eine angemessene Energieversorgung für Heizung, Kühlung und Beleuchtung sowie den Betrieb von Haushaltsgeräten ist entscheidend für einen angemessenen Lebensstandard und die Gesundheit der Unionsbürger (vgl. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Abl. Nr. L 158, S. 125; im Folgenden: Richtlinie (EU) 2019/944). Dementsprechend verpflichtet Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten, wobei durch diese Maßnahmen die in Artikel 4 der Richtlinie geforderte wirksame Öffnung des Marktes oder dessen Funktionieren nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der deutsche Verordnungsgeber hat deshalb – in Umsetzung von Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 – zunächst die Vorschrift des § 19 Abs. 5 StromGVV eingeführt, um den Kunden durch den Abschluss von Abwendungsvereinbarungen vor einer durch dessen mangelnde Finanz- und Planungskompetenz verursachten Versorgungsunterbrechung zu bewahren (vgl. BR-Drucks. 724/21, S. 22). Um einen Gleichlauf der Grundversorgungsverordnungen zu gewährleisten, ist § 19 Abs. 5 GasGVV entsprechend angepasst worden (vgl. BR-Drucks., aaO S. 1). Mit der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (Abl. Nr. L 1711, S. 1) hat der Richtliniengeber zudem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Art. 28a Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen, sicherzustellen, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder gleichwertiger Maßnahmen, treffen. In Umsetzung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber nunmehr unter anderem die Vorschrift des § 41g EnWG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 21/1497, S. 148) und in diese Norm in angepasster Form die Regelungen der bisherigen § 19 Abs. 5 StromGVV und § 19 Abs. 5 GasGVV übernommen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 152 f.).

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(dd) Anders als die Revision meint, bedarf der Kunde auch nicht deshalb des Schutzes durch verbraucherkreditrechtliche Vorschriften, weil der in der beanstandeten Klausel vorgesehene Wegfall des Zahlungsaufschubs nach dem nicht fristgerechten oder vollständigen Eingang auch nur einer Rate und ohne das Setzen einer Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags geeignet wäre, die finanzielle Notlage des Verbrauchers zu verstärken, sein etwaiges Schuldenmanagement zu gefährden und ihn in einem „Schuldturm“ gefangen zu halten. Denn der Kunde wird bereits hinreichend durch die Vorschrift des § 41g Abs. 1 EnWG geschützt.

38

Durch die in § 41g Abs. 1 EnWG übernommenen Regelungen des § 19 Abs. 5 StromGVV und des § 19 Abs. 5 GasGVV sollten die Interessen des Grundversorgers an einer Bezahlung von Energielieferungen, die auch wichtig für die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung für alle Grundversorgten ist, in ein ausgewogenes Verhältnis mit den individuellen Interessen der Kunden gebracht werden (vgl. BR-Drucks. 724/21, S. 13).

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Hierbei hat der Gesetz- und Verordnungsgeber zum einen berücksichtigt, dass nach § 36 EnWG Grundversorger auch Kunden beliefern müssen, die möglicherweise nach rein marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Energieversorger fänden. Im Zusammenhang mit eventuellen Versorgungsunterbrechungen wegen der Nichtzahlung von Energierechnungen sind dem Grundversorger deshalb zusätzliche, über diejenigen von Energielieferanten außerhalb der Grundversorgung hinausgehende Pflichten auferlegt worden, um Kunden nicht einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen und ihnen kostenlose Möglichkeiten aufzuzeigen, um eine Versorgungsunterbrechung zu vermeiden (vgl. BR-Drucks, aaO S. 12).

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Zum anderen hat der Gesetz- und Verordnungsgeber in seine Erwägungen einbezogen, dass dem Grundversorger angesichts seiner im Grundsatz bestehenden Kontrahierungspflicht und eingeschränkten Möglichkeit, eine Belieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, bei Gefährdung der Entgeltlichkeit der Energielieferung allein die vorübergehende Unterbrechung der Versorgung zur Verfügung steht, um einen weiteren Anstieg der Zahlungsrückstände zu vermeiden. Auch geht der Grundversorger regelmäßig in Vorleistung bezüglich der Energiekosten (vgl. BR-Drucks., aaO).

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Dementsprechend war der Grundversorger gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 11 und 12 StromGVV aF und gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 11 und 12 GasGVV aF zu einer Unterbrechung der Grundversorgung nach einer entsprechenden Vorankündigung (§ 19 Abs. 4 StromGVV aF; § 19 Abs. 4 GasGVV aF) erst dann berechtigt, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkam und weder die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung standen noch der Kunde dargelegt hatte, dass hinreichende Aussicht bestand, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen würde. Entsprechende Regelungen finden sich nunmehr in den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des § 41g Abs. 1 Satz 11 in Verbindung mit § 41f Abs. 1 Satz 2 EnWG.

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Dieses ausgewogene System geriete ins Ungleichgewicht, wenn dem Grundversorger zusätzliche verbraucherkreditrechtliche Pflichten auferlegt würden. Die Vorschrift des § 515 BGB ist deshalb auf Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF) nicht anwendbar.

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(4) Dieser Auslegung steht auch nicht die erst nach dem Inkrafttreten des § 515 BGB am 21. März 2016 erlassene Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (Abl. Nr. L 2225, S. 1; im Folgenden Richtlinie (EU) 2023/2225) entgegen, die trotz der gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie noch bis zum 20. November 2026 laufenden Umsetzungsfrist von den nationalen Gerichten für eine (richtlinienkonforme) Auslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1998 – I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 59 f.; vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20, GRUR 2021, 1199 Rn. 26).

44

(a) Zwar fallen nunmehr grundsätzlich auch die bislang von dem europäischen Verbraucherkreditrecht nicht erfassten zins- und gebührenfreien Kreditverträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/2025 (vgl. Jungmann, BKR 2024, 1, 7). Auch bei einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift des § 515 BGB wäre diese jedoch zweifelsfrei auf Abwendungsvereinbarungen gemäß § 41g Abs. 1 EnWG nicht anwendbar („acte clair“; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi; Senatsurteile vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 22; vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22, NJW 2024, 2680 Rn. 57). Schon nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. 42, S. 48) galten Verträge über Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie. Dass der Uniongesetzgeber hiervon bei der Ersetzung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133, S. 66) hätte abweichen wollen, lässt sich der letztgenannten Richtlinie nicht entnehmen. Vielmehr galten nach Art. 3 Buchst. c Halbs. 3 dieser Richtlinie Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie. Diese Regelung findet sich nunmehr unverändert in Art. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225, so dass Grundversorgungsverträge über die Lieferung von Strom und Gas nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl., § 506 BGB Rn. 31 f.).

45

(b) Allein der Umstand, dass der Grundversorger gemäß § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF) verpflichtet ist, bei einer drohenden Versorgungsunterbrechung dem Verbraucher zu gestatten, die aufgelaufenen Rückstände in zinsfreien Raten zu tilgen, führt nicht dazu, dass in diesen Abwendungsvereinbarungen nunmehr Kreditverträge im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/2225 zu sehen wären. Der Richtliniengeber hat ausdrücklich im Erwägungsgrund 24 darauf hingewiesen, dass sich die Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden können und deshalb nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten sollen. Dies gilt auch für im Zuge der Durchführung der Grundversorgungsverträge geschlossene Abwendungsvereinbarungen.

46

Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2023/2225 auf zins- und gebührenfreie Kreditverträge wollte der Unionsgesetzgeber angesichts der bei einem Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte eine höhere Transparenz und einen verbesserten Verbraucherschutz gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher stärken (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2023/2225). Hierdurch sollte eine verantwortungsvolle, nicht die Überschuldung von Privathaushalten fördernde Kreditvergabe erreicht werden (vgl. Jungmann, BKR 2024, 1, 3).

47

Wie bereits ausgeführt, führen Abwendungsvereinbarungen im Sinne von § 41g Abs. 1 EnWG (§ 19 Abs. 5 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 GasGVV aF) jedoch nicht zu einer Überschuldung des Kunden, sondern dienen dazu, dem Kunden in der Grundversorgung trotz bestehender Zahlungsrückstände die Strom- und Gasversorgung zu erhalten. Auch bei einer richtlinienkonformen Auslegung ist § 515 BGB deshalb nicht auf Abwendungsvereinbarungen anwendbar.

48

Aus den vorstehend aufgezeigten Gründen bedarf es im vorliegenden Fall auch nicht einer von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 – C-144/23, juris Rn. 36 – Kubera mwN).

49

c) Die von der Beklagten im Rahmen der Grundversorgung verwendete Klausel ist auch – wie das Oberlandesgericht mit Blick auf die Regelungen der StromGVV und GasGVV im Ergebnis zu Recht angenommen hat – mit den wesentlichen Grundgedanken des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) vereinbar und benachteiligt deshalb die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

50

aa) Der Senat kann die angegriffene Klausel, die er uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 349/14, WM 2016, 665 Rn. 21 mwN), unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit prüfen. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bildet einen einheitlichen Streitgegenstand, gleichviel auf welche materiell-rechtlichen Verbotsgründe er vom Kläger gestützt wird oder gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2012 – I ZR 209/11, BGHZ 194, 314 Rn. 17 ff.; vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 349/14, aaO; jeweils mwN).

51

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 254/17, NJW-RR 2019, 721 Rn. 18; vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26; vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 18; jeweils mwN), wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, aaO; vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19, aaO).

52

Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, aaO Rn. 27; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 96; vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

53

Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, aaO Rn. 29; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, aaO; vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

54

cc) Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist die von dem Kläger beanstandete Klausel dahingehend auszulegen, dass lediglich der von dem Kunden verursachte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Eingang einer nach der zwischen dem Kunden und der Beklagten getroffenen Abwendungsvereinbarung geschuldeten Rate zum Wegfall dieser Vereinbarung und zur Fälligkeit der Restforderung führen soll. Die Klausel knüpft zwar von ihrem Wortlaut her allein an den nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Eingang der Rate bei der Beklagten und nicht an das Verhalten des Kunden an. Ein durchschnittlicher Vertragspartner der Beklagten wird diese Formulierung jedoch dahingehend verstehen, dass hierdurch lediglich die Fälle erfasst sein sollen, in denen der nicht fristgerechte oder nicht vollständige Eingang der Rate darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt. Ein Verständnis der Klausel dahingehend, dass auch ein auf anderen Umständen – etwa dem Verhalten der Beklagten – beruhender nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Eingang der Rate zum Wegfall der Abwendungsvereinbarung führen soll, ist zwar denktheoretisch nicht ausgeschlossen, aber vom Empfängerhorizont eines Haushaltskunden ausgehend fernliegend und damit nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen.

55

Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision ausgehend von dem Wortlaut der Klausel ein Verzug (§ 286 BGB) des Kunden mit der Erbringung der nach der Abwendungsvereinbarung geschuldeten Raten nicht Voraussetzung für den Wegfall der Vereinbarung.

56

Anders als das Oberlandesgericht offenbar gemeint hat, kann die Klausel schließlich auch nicht dahingehend verstanden werden, dass nur die zwischen dem Grundversorger und dem Kunden getroffene Ratenzahlungsvereinbarung bei einem nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Eingang der Rate in Wegfall geraten soll. Die Klausel ist vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahingehend auszulegen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 29; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 96; vom 8. September 2021 – VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 21 f.; jeweils mwN), dass die in dem Vertragsformular enthaltene „Vereinbarung“ und damit die Abwendungsvereinbarung insgesamt hinfällig ist, die gemäß § 41g Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 GasGVV aF) neben einer Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände auch eine Bestimmung über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung bei einer Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag durch den Kunden umfasst.

57

dd) Mit diesem Inhalt entspricht die beanstandete Klausel den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG und der nahezu inhaltsgleichen Bestimmungen des § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF und des § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF.

58

(1) Nach diesen Regelungen ist die zwischen dem Grundversorger und dem Haushaltskunden geschlossene Abwendungsvereinbarung – entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts – hinfällig und der Grundversorger deshalb berechtigt, die Grundversorgung – nach entsprechender Ankündigung (§ 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG iVm § 41f Abs. 5 EnWG; § 19 Abs. 4, Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 4, Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG iVm § 41f Abs. 1 Satz 2 EnWG; § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 12 StromGVV aF; § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 12 GasGVV aF) – zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Der Gesetzgeber wollte – wie bereits aufgezeigt – unter anderem durch die Schaffung dieser Vorschriften die Interessen des Grundversorgers an einer Bezahlung von Energielieferungen in ein ausgewogenes Verhältnis mit den individuellen Interessen der Kunden bringen. Eine generelle Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterbelieferung trotz Nichtzahlung sollte nicht bestehen (vgl. BT-Drucks. 21/1497, S. 152; BR-Drucks. 724/21, S. 13).

59

(2) Die beanstandete Klausel knüpft an diese von dem Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung an und berücksichtigt nicht lediglich einseitig die Interessen der Beklagten als Verwenderin der Klausel, weil sie die Abwendungsvereinbarung und damit auch die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbelieferung des Kunden (erst) dann entfallen lässt, wenn die von dem Kunden geschuldete Rate nicht oder nicht fristgerecht bei der Beklagten eingeht und dies zudem nicht auf ein Verhalten des Versorgers zurückzuführen ist.

60

Der Umstand, dass die streitgegenständliche Klausel den Wegfall der Abwendungsvereinbarung nicht von einem Verzug des Kunden mit den Ratenzahlungen abhängig macht, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn ein Verzug des Kunden ist auch nach der Vorschrift des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) mit Blick auf die – dann wieder bestehende – Berechtigung des Grundversorgers zur Versorgungsunterbrechung nicht erforderlich. Einen Verweis auf die Regelung des § 41f Abs. 3 EnWG (§ 19 Abs. 2 Satz 8 bis 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 2 Satz 8 bis 11 GasGVV aF), wonach eine Versorgungsunterbrechung nur bei einem Verzug des Kunden mit dessen Zahlungsverpflichtungen in einer bestimmten Höhe zulässig ist, enthält die Regelung des § 41g Abs. 1 Satz 11 EnWG (§ 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV aF; § 19 Abs. 5 Satz 11 GasGVV aF) gerade nicht (vgl. demgegenüber zur Unwirksamkeit einer Vorfälligkeitsklausel bei anderslautenden gesetzlichen Regelungen Senatsurteil vom 19. Juni 1985 – VIII ZR 238/84, NJW 1985, 2329 unter I 2 b bb).

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