Verhandlungstermin am 11. Juni 2026, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 (Ersatzanspruch wegen der Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft)
Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum27.03.2026
Nr. 058/2026
Sachverhalt:
Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in zwei Parallelsachen (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) über die Frage, ob die Kosten einer vor Einleitung des Rechtsstreits eingeholten Auskunft über die Bonität der beklagten Partei im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangt werden können.
In beiden Fällen erbrachte die Klägerin für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.
In der Sache VII ZR 93/25 hatte die Klägerin das vertragsgemäß fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Der Beklagte kam der Zahlungsaufforderung des Inkassodienstleisters nicht nach. Dieser holte daraufhin eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 €.
In der Sache VII ZR 96/25 hatte die Klägerin dem Beklagten das Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung gestellt und ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgefordert. Der Beklagte zahlte den zum 15. März 2024 geschuldeten Halbjahresabschlag in Höhe von 79,98 € nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte sodann mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten in Höhe von 1,61 € anfielen.
Bisheriger Prozessverlauf:
In der Sache VII ZR 93/25 hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung rückständigen Entsorgungsentgelts von 39,27 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 43,47 € – darin enthalten die Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € – jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
In der Sache VII ZR 96/25 hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung rückständigen Entsorgungsentgelts von 79,98 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 67,08 € – darin enthalten die Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,61 € – jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat in beiden Sachen der Klage jeweils nur mit Ausnahme der Kosten für die Bonitätsauskunft (1,35 € bzw. 1,61 €) stattgegeben und hinsichtlich dieser Kostenpositionen jeweils die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht in beiden Sachen zugelassene Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat jeweils angenommen, gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB seien die durch Verzug entstandenen Vermögenseinbußen ebenso wie solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadens, zur Schadensbeseitigung oder zur Geringhaltung des Schadens für erforderlich habe halten dürfen. Erforderlich in diesem Sinne seien diejenigen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten getätigt hätte und die er nach den Umständen des Falles für zweckmäßig und notwendig habe erachten dürfen. Die Einholung einer Bonitätsauskunft könne hiernach im Einzelfall erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte vorlägen, nach denen der Schuldner nicht nur vorübergehend zahlungsunwillig, sondern dauerhaft zahlungsunfähig sei, und der Gläubiger für diesen Fall von einer Klage absehen wolle. Solche Anhaltspunkte bestünden indes nicht bereits bei bloßer Nichtleistung des Schuldners. Bonitätsauskunftskosten seien insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Einholung der Auskunft vorrangig der Prognoseentscheidung des Gläubigers in Bezug auf sein Vollstreckungsrisiko diene; sie entstünden dann aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei Einleitung, Weiterführung oder Beendigung eines gerichtlichen Streitverfahrens und beträfen nicht die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sondern den Erfolg des Vollstreckungsverfahrens. Nach diesen Grundsätzen seien die hier jeweils für die Bonitätsauskunft angefallenen Kosten keine erforderlichen Aufwendungen.
Mit der vom Landgericht in beiden Sachen zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € (VII ZR 93/25) bzw. 1,61 € (VII ZR 96/25) zuzüglich Zinsen.
Vorinstanzen:
VII ZR 93/25
Amtsgericht Ratzeburg – Urteil vom 16. Mai 2024 – 17 C 103/24
Landgericht Lübeck – Urteil vom 4. Juni 2025 – 1 S 40/24
VII ZR 96/25
Amtsgericht Ratzeburg – Urteil vom 11. Februar 2025 – 17 C 466/24
Landgericht Lübeck – Urteil vom 4. Juni 2025 – 1 S 14/25
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
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§ 286 BGB – Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
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Karlsruhe, den 27. März 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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