BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 17.12.2025, AZ 5 StR 413/25, ECLI:DE:BGH:2025:171225U5STR413.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 19. Dezember 2024, Az: 525 KLs 8/22
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Dezember 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als sechzig Gramm Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision an, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; insoweit hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft sich darüber hinaus gegen den Strafausspruch wendet, ist die Revision unbegründet.
I.
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1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte bewahrte im März 2022 in seinem Wohnhaus 8,75 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 5,06 Gramm und knapp 200 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 9,36 Gramm zum Eigenkonsum auf.
3
2. Den Freispruch betreffend hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, in der Zeit von Anfang April bis Ende Mai 2020, in drei Fällen Kokain in nicht geringer Menge (einmal 250 Gramm und zweimal 500 Gramm) besessen und in vierzehn Fällen mit Kokain und Marihuana im Umfang von einem bis zu hundert Kilogramm Handel getrieben zu haben. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte betrieb eine Weinbar und konsumierte im Frühjahr 2020 regelmäßig Kokain und Cannabis. Er nutzte im Tatzeitraum ein Encrochat-Gerät unter der Kennung „f. “ und tauschte sich hierüber mit verschiedenen Personen über den An- und Verkauf sowie den Konsum von Kokain und Cannabis aus.
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Feststellungen zu den konkreten Tatvorwürfen hat das Landgericht nicht zu treffen vermocht, weil es die der Anklage zugrundliegende Kommunikation, die über das vom Angeklagten verwendete Encrochatgerät geführt worden war, für unverwertbar gehalten hat. Der Tatnachweis lasse sich auch nicht auf die Angaben des Angeklagten im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung stützen.
II.
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Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch richtet.
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1. Die Staatsanwaltschaft dringt insoweit bereits mit der Sachrüge durch, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes – Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufweist.
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a) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Angaben des Angeklagten in der mündlichen Haftprüfung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Der in der Hauptverhandlung insoweit schweigende Angeklagte hatte in diesem Rahmen – neben der Nutzung eines Encrochatgeräts unter der Kennung „f. “ – eingeräumt, die der Anklage zugrundeliegenden Nachrichten verfasst zu haben. Dem hat das Landgericht letztlich keinen Beweiswert zugemessen, weil es meinte nicht auszuschließen zu können, dass sich der anwaltlich beratene Angeklagte geirrt oder – um „seine Chancen auf eine Haftverschonung zu erhöhen“ – bewusst falsch belastet haben könnte. Den Urteilsgründen lässt sich für diese These indes kein tatsächlicher Anhalt entnehmen. Vielmehr spricht – was das Landgericht auch erkannt hat – für die Richtigkeit der Aussage, dass ihm die zur Last gelegten Taten mit Blick auf seine einschlägige strafrechtliche Vorbelastung nicht wesensfremd sind und er ausweislich der Feststellungen als „f. “ mit einem Encrochatgerät kommunizierte. Das Landgericht ist mithin zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Dies stellt einen Rechtsfehler dar (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN).
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b) Rechtsfehlerhaft ist es zudem, dass das Landgericht den Angeklagten belastenden Geständnissen anderweitig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilter Drogenhändler jeden Beweiswert abgesprochen hat. Diese hatten in den gegen sie geführten Hauptverhandlungen eingeräumt, dem Nutzer des Encrochatgerätes mit der Kennung „f. “ – also dem Angeklagten – Kokain und Marihuana im Kilogrammbereich verkauft haben. Das Landgericht hat dies außer Betracht gelassen, weil es sich um „Pauschalgeständnisse“ im Rahmen einer Verständigung gehandelt habe. Dies ist aber nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil die insofern befassten Strafkammern die Verurteilung auf das jeweilige Geständnis gestützt und die Angaben daher als glaubhaft bewertet haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese die auch im Fall einer Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO zu beachtende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt haben oder die Geständnisse sich im Nachgang als falsch erwiesen haben könnten, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zudem hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung vermissen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. September 2024 – 5 StR 236/24 Rn. 6; vom 28. April 2022 – 5 StR 511/21 Rn. 19). Es hat zum einen beide Geständnisse jeweils nur isoliert betrachtet. Zum anderen hat es sie nicht in Bezug zu den geständigen Angaben des Angeklagten im Rahmen der Haftprüfung gesetzt. Dies hätte aber zu einer anderen Bewertung der Geständnisse führen können.
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c) Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO).
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Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich mit dem Eingeständnis, die zahlreichen in der – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Anklageschrift zu den einzelnen Tatvorwürfen inhaltlich dargestellten Encrochatnachrichten verfasst zu haben, auch deren Inhalt zu eigen gemacht hat. Dies wird bestärkt durch die Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Würdigung der Angaben. Denn anders als bei Würdigung des Eingeständnisses der Nutzung des Encrochatgerätes hat es – wenn auch rechtsfehlerhaft (s.o.) – gemeint nicht ausschließen zu können, dass sich der Angeklagte im Übrigen – also bezogen auf den Inhalt der Nachrichten – geirrt oder selbst bewusst falsch belastet haben könnte. Diese Annahme des Landgerichts setzte indes voraus, dass der Angeklagte den Inhalt der Nachrichten vor Augen hatte, als er bei der Haftprüfung eingeräumt hat, diese verfasst zu haben. Nur dann hätte er sich über den Nachrichteninhalt geirrt oder sogar bewusst falsch belastet haben können. Hätte der Angeklagte sich den Inhalt der Nachrichten aber zu eigen gemacht, wäre dies Teil seiner im Haftprüfungstermin abgegebenen geständigen Angaben gewesen, die ausweislich der Urteilsgründe Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Auf die Frage der Verwertbarkeit der Encrochatdaten selbst wäre es dann nicht angekommen.
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Soweit das Landgericht hilfsweise ausgeführt hat, es habe sich wegen der „Geheimhaltung des technischen Vorgehens bei der Datenerhebung und -verarbeitung … kein Bild von der Zuverlässigkeit der Daten“ machen können, weshalb den Nachrichten nur ein deutlich geminderter Beweiswert zukomme, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn den Urteilsgründen lassen sich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Nachrichten manipuliert worden sein könnten. Vielmehr deuten die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht gewürdigten Geständnisse der gesondert verfolgten Drogenhändler und die geständigen Angaben des Angeklagten im Haftprüfungstermin auf das Gegenteil hin. Auch die vom Landgericht aufgeführten Hinweise auf „mögliche Fehlerquellen und Probleme“ führen zu keinem anderen Ergebnis: Soweit es sich auf eine „Vertauschung von Absender- und Empfängerkennungen bei ausgehenden Anrufen“ bezieht, ist dies schon deshalb ohne Belang, weil in der Anklageschrift lediglich Textnachrichten aufgeführt sind. Soweit es teilweise „auffällige zeitliche Lücken“ in der Kommunikation konstatiert hat, erschließt es sich nicht ohne weiteres, dass hierdurch der Beweiswert der vorhandenen Nachrichten geschmälert sein könnte. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht Fragen des Beweiswertes mit solchen der Beweiswürdigung vermengt hat.
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Auch die vom Landgericht vorgenommene hilfsweise Würdigung des Inhalts der Nachrichten, die sich der Angeklagte nicht ausschließbar zu eigen gemacht hat (s.o.), führt nicht dazu, dass das Urteil nicht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Denn das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass in einigen, wenn auch nicht in den überwiegenden Fällen eine Verurteilung auf Grundlage der Nachrichteninhalte möglich gewesen wäre. Im Übrigen mangeln die Ausführungen daran, dass die Strafkammer die Nachrichten jeweils nur bezogen auf die einzelnen Fälle und lediglich isoliert statt in der rechtlich gebotenen Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. September 2024 – 5 StR 236/24 Rn. 6; vom 28. April 2022 – 5 StR 511/21 Rn. 19). Zudem hat es sich teilweise von bloß „theoretisch(en)“ Erwägungen leiten lassen.
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d) Auf die mit Blick auf die Angriffsrichtung nicht unbedenkliche Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. Das neue Tatgericht wird insbesondere die nach dem angefochtenen Urteil ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Senats (BGH, Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371; vom 13. Februar 2025 – 5 StR 491/23; Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 450/24 Rn. 5) zu beachten haben. Die Ausführungen des Landgerichts bieten dem Senat keinen Anlass, von seiner dort dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.
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2. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge die Verhängung einer höheren Strafe für die abgeurteilte Tat erstrebt, ist die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision unbegründet. Eingedenk des revisionsrechtlich eingeschränkten Prüfungsumfangs deckt sie keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision stellt sich die Tat schon angesichts des zeitlichen Abstands zu den übrigen Tatvorwürfen von zwei Jahren nicht als Teil einer Tatserie dar, zumal da er die Drogen im abgeurteilten Fall zum Eigenkonsum besaß. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils insoweit nicht ergeben (§ 301 StPO).
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
