Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung wegen Aberkennung der Tariffähigkeit durch die Arbeitsgerichte – keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Maßstäbe zur Beurteilung der Organisationsstärke einer Arbeitnehmervereinigung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 31.05.2022, AZ 1 BvR 2387/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220531.1bvr238721Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, TarifEinhG, § 2 Abs 1 TVG

Verhandlungstermin am 13. Juni 2022, 12.00 Uhr,in Sachen VIa ZR 418/21(„Dieselverfahren“; Sammelklageninkasso für Schweizer Erwerber) (Pressemeldung des BGH)

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) wird am 13. Juni 2022 über die Frage verhandeln, ob ein Inkassodienstleister sich wirksam Schadensersatzforderungen abtreten lassen kann, deren sich Schweizer Erwerber von Kraftfahrzeugen gegen die beklagte Volkswagen AG berühmen.

Verhandlungstermin am 13. Juni 2022, 13.00 Uhr, in Sachen VIa ZR 680/21(„Dieselverfahren“; Gewährung von Restschadensersatz bei EU-Reimport) (Pressemeldung des BGH)

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) wird am 13. Juni 2022 in einer Sache verhandeln, die die Gewährung von Restschadensersatz bei EU-Reimporten in einem Dieselverfahren betrifft.

Verfassungsbeschwerden gegen Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers erfolgreich (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit der sich die Beschwerdeführerinnen gegen ihre Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers wandten. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG).