Umfang eines Akteneinsichtsanspruchs (Beschluss des BFH 2. Senat)

BFH 2. Senat, Beschluss vom 30.05.2022, AZ II B 55/21, ECLI:DE:BFH:2022:B.300522.IIB55.21.0

Art 15 EUV 2016/679, § 6 FGO, § 71 Abs 2 FGO, § 76 FGO, § 78 Abs 1 S 1 FGO

Leitsatz

NV: Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte besteht auch dann, wenn nach dem Wissen des FG diese Akte ausschließlich aus Dokumenten besteht, die der Antragsteller bereits kennt.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. Mai 2021, Az: 4 K 1296/20, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.05.2021 – 4 K 1296/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Auskunft über die bei dem Beklagten über sie gespeicherten Daten sowie Aushändigung der Daten elektronisch oder in Papierform. Der Beklagte erteilte eine Negativauskunft. Es verarbeite keine die Klägerin betreffenden Daten.

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Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, diese Auskunft sei bewusst wahrheitswidrig. Der Beklagte habe sich in einem Sachverhaltskomplex berichten lassen, der auch sie, die Klägerin, betreffe. Sie beantragte u.a., die Akten des Beklagten zuzuziehen, die sonstigen Akten beizuziehen, wie in der Folge und im weiteren Verfahren benannt, und nach Zuziehung von Akten –ggf. jeweils– Akteneinsicht zu gewähren.

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Nach Eingang der Klageerwiderung und der unter der Bezeichnung „Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO“ geführten Akte des Beklagten übertrug das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 13.07.2020 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter, der im Folgejahr den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.05.2021 anberaumte. Hinsichtlich der Akteneinsicht hatte das FG nichts veranlasst.

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Am 05.05.2021 teilte die Klägerin mit, sie werde an dem geplanten „Show-Termin“ unter Protest gegen dessen Durchführung nicht teilnehmen, um dem Termin nicht den Anschein der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu geben. Alle Anträge und Verfahrensrügen blieben exakt so bestehen wie geschrieben, eine Umwidmung „sinngemäß“ sei unzulässig. Sie rügte weiter, Akten seien nicht beigezogen und keine Akteneinsicht gewährt worden und beanstandete die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.

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Der Einzelrichter hat die Klage abgewiesen. Es gebe keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Negativauskunft des Beklagten zu bezweifeln. Dem Anspruch auf Akteneinsicht sei genügt. Er beziehe sich nur auf den Verwaltungsvorgang, der das Auskunftsbegehren zum Gegenstand habe und der im finanzgerichtlichen Verfahren zur Einsichtnahme bereitgestanden habe. Dieser Vorgang habe sich allerdings nur auf zwei auch der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte Schreiben bezogen (Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und Antwortschreiben des Beklagten). Im Übrigen habe die Klägerin ihr Akteneinsichtsbegehren unter die Bedingung der Beiziehung weiterer Akten gestellt; eine solche Beiziehung habe aber nicht stattgefunden.

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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin mehrere Verfahrensmängel nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 der Finanzgerichtsordnung (FGO), darunter die Übertragung der quantitativ und qualitativ schwierigen Sache auf den Einzelrichter sowie die Nichterfüllung des auf alle vorzulegenden Akten gerichteten Akteneinsichtsanspruchs. Statt dem Beklagten nur zu glauben, hätte das FG durch Beiziehung der Akten den Sachverhalt aufklären müssen.

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Der Beklagte hält die Beschwerde insgesamt für unzulässig, da die geltend gemachten Verfahrensmängel entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht dargelegt seien.

Entscheidungsgründe

II.

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Die Beschwerde ist begründet. Das FG hat rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 3 FGO), indem es die beantragte Akteneinsicht in die durch den Beklagten vorgelegten Akten betreffend den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO nicht gewährt hat. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit bereits im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück. Ein Anlass zur Zurückverweisung an den Vollsenat besteht nicht.

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1. Die unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

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a) Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Mit letzteren sind die tatsächlich dem Gericht vorliegenden Akten gemeint. Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30.09.2016 – X B 27/16, BFH/NV 2017, 162, Rz 7, m.w.N.). Ein Beschluss, mit dem das FG Einsicht in Akten gewährt, die ihm selbst nicht vorliegen und die es nicht kennt, wäre vielmehr rechtswidrig (BFH-Beschluss vom 27.01.2016 – IV B 128/15, BFH/NV 2016, 767, Rz 9). Davon zu trennen und in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob das FG im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO weitere Akten hinzuzuziehen hatte.

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b) Mit der Klageerwiderung hatte der Beklagte Akten vorgelegt. Der Akteneinsichtsantrag der Klägerin bezog sich u.a. auf die Akten des Beklagten. Diesem Antrag ist das FG nicht nachgekommen. Soweit die Akten zur Einsichtnahme bereitgestanden haben sollten, hat das FG dies der Klägerin nicht mitgeteilt. Nach dem Akteneinsichtsantrag und dem Eingang der Akten beim FG hätte das FG von sich aus tätig werden und der Klägerin bzw. der Prozessbevollmächtigten mitteilen müssen, wo und wann nach Maßgabe von § 78 FGO Einsicht in die Akten genommen werden kann. Dem steht es nicht entgegen, wenn die einzusehenden Akten lediglich aus wenigen Blättern bestehen, die der Antragsteller selbst kennt. Dem FG, das seinerseits die Akten kennt, erscheint deshalb die Akteneinsicht als pure Förmelei. Der jeweilige Antragsteller aber kennt zwar den mit ihm geführten Schriftverkehr, nicht jedoch die Akten, weiß deshalb nicht, ob sich der Inhalt der Akten in diesem Schriftverkehr erschöpft. Der Akteneinsichtsanspruch dient gerade dazu, sich des Akteninhalts selbst vergewissern zu können.

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c) Die Klägerin hat ihr Recht, die Nichtgewährung der Akteneinsicht zu rügen, nicht nach § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verloren.

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aa) Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann u.a. die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war. Die Vorschrift greift schon deshalb unmittelbar nicht ein, weil die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war.

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bb) Eine ausdehnende Anwendung der Präklusionsvorschrift kommt im Falle des Akteneinsichtsanspruchs nicht in Betracht. Zwar kann der Beschwerdeführer auch durch unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung sein Recht endgültig verlieren, die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu rügen, sofern die Verletzung vorhersehbar war (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1994 – I R 108/93, BFH/NV 1995, 320; BFH-Beschlüsse vom 02.03.2005 – VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576, unter 3.; vom 19.01.2012 – X B 4/10, BFH/NV 2012, 958, Rz 27, und, namentlich für den Fall fehlender Vorhersehbarkeit, vom 29.10.2015 – X B 55/15, BFH/NV 2016, 218, Rz 17). Diese Rechtsprechung ist indes zur Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO ergangen, die von der Wechselwirkung zwischen Amtsermittlungspflicht und Mitwirkungspflicht geprägt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.10.1999 – III B 32/99, BFH/NV 2000, 580, unter 3., und vom 01.02.2010 – XI B 50/09, BFH/NV 2010, 921, Rz 8) und bei der in der unterlassenen Rüge gleichzeitig unzureichende Mitwirkung zum Ausdruck kommt. Dieses Element fehlt bei einem Akteneinsichtsanspruch.

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cc) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob auch der kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz, mit dem die Klägerin die fehlende Akteneinsicht beanstandete, die Rüge entbehrlich gemacht hätte (zu einer entsprechenden besonderen Konstellation vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2016 – X B 77/15, BFH/NV 2016, 1171, Rz 17 f.).

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2. Es ist keine Zurückverweisung an den Vollsenat vorzunehmen, wie sie geboten wäre, wenn die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ihrerseits einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO begründet hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 – V B 66/15, BFH/NV 2016, 1574, Rz 9). Daran fehlt es.

17

a) Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der betreffende Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und damit nach § 124 Abs. 2 FGO grundsätzlich vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen. Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur Erfolg haben, wenn die Übertragung willkürlich war (BFH-Beschluss vom 27.12.2004 – IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078, unter II.II.6.). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Einzelrichter selbst bestellt hat, ihm der Rechtsstreit statt durch Senatsbeschluss durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesen worden ist, ein Verstoß gegen die ausdrücklichen Verbote des § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 FGO vorliegt, oder wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter aus sonstigen Gründen als „greifbar gesetzwidrig“ erweist (BFH-Beschluss vom 16.12.1997 – IX R 22/95, BFH/NV 1998, 720, unter 2.a aa).

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b) In zeitlicher Hinsicht kann der Senat die Voraussetzungen des § 6 FGO beurteilen und deshalb über die Übertragung entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil über den Fall bilden kann. Dafür genügt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegründung, Klageerwiderung und Steuerakten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1078, unter II.II.6., und in BFH/NV 2016, 1574, Rz 5). Mit Steuerakten sind im vorliegenden Zusammenhang die den Streitfall betreffenden Akten i.S. von § 71 Abs. 2 FGO gemeint. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.03.2019 – XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 15, und vom 09.12.2020 – II S 11/20, BFH/NV 2021, 532, Rz 9).

19

c) Nach diesen Maßstäben geht die auf die Einzelrichterbestellung gestützte Besetzungsrüge fehl.

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aa) Die in dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 720 exemplarisch genannten Verfahrensfehler oder vergleichbare grobe Mängel sind nicht ersichtlich. Die Übertragung war auch nicht greifbar gesetzwidrig. Soweit die Klägerin meint, die Sache sei quantitativ und qualitativ schwierig, womit sie wohl „besondere“ Schwierigkeiten i.S. von § 6 Abs. 1 FGO meint, ist dies eine pauschale und für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung, die zudem selbst dann, wenn sie zuträfe, für sich noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit begründen könnte.

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bb) Das FG hat die Einzelrichterübertragung auch nicht zu früh vorgenommen, sondern erst, als die Klageerwiderung und diejenigen Akten des Beklagten vorlagen, die unmittelbar den Streitgegenstand betreffen. Ob weitere Akten zum Zwecke der Sachaufklärung beizuziehen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Es entspricht gerade dem Zweck der Einzelrichterbestellung, den Vollsenat von dieser Prüfung zu entlasten.

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3. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung.

23

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.