Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil die dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz darin eingeräumten Befugnisse teilweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teilweise in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, teilweise gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und teilweise gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verstoßen:

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache – insb mangelnder Vortrag zu allen Zeitpunkten der Zustellung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung und damit zur Wahrung der Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2022, AZ 2 BvR 1705/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220425.2bvr170520§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Verhandlungstermin am 30. Juni 2022, 9:00 Uhr, Saal E 101, in Sachen VII ZR 412/21 („Dieselverfahren“: Volkswagen AG, EA 288, „Fahrkurvenerkennung“) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in einem zur mündlichen Verhandlung anstehenden Verfahren über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 288 in ein von der Volkswagen AG hergestelltes Fahrzeug zu entscheiden.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Absehen von der Vorlage ungeklärter unionsrechtlicher Fragen an den EuGH ohne nachvollziehbare Begründung verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG – hier: Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung des Betroffenen im Auslieferungsverfahren auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.04.2022, AZ 2 BvR 1713/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220420.2bvr171321Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 1 Abs 3 EGRaBes 584/2002, Art 3 Abs 1 EUGrdRCh

Mehr Gestaltungsfreiheit für Unternehmen im Binnenmarkt (Pressemeldung des BMJV)

Umstrukturierungen von Unternehmen sollen rechtssicherer und effizienter werden Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie veröffentlicht. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:„Wir schaffen für Unternehmen eine neue Grundlage, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und sich neue Märkte und Geschäftsmodelle zu erschließen. Im Mehr Gestaltungsfreiheit für Unternehmen im Binnenmarkt (Pressemeldung des BMJV)