BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Einstweilige Anordnung vom 21.04.2022, AZ 1 BvR 812/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220421.1bvr081222
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 935 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 8. März 2022, Az: 324 O 77/22, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2022 – 324 O 77/22 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung, die die Pressekammer des Landgerichts Hamburg ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen hat.
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1. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.
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Am 3. Februar 2022 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf einer von ihr verantworteten Internetplattform einen Artikel anlässlich der geplanten Teilnahme der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Antragstellerin) an einer Reality-TV-Sendung. Dabei berichtete sie in Wort und Bild unter anderem über die mutmaßliche Tätigkeit der Antragstellerin bei verschiedenen Begleitagenturen. Der Bericht umfasste insbesondere zwei Fotografien, auf denen die Antragstellerin mit verfremdetem Gesicht abgebildet ist und die mit einem Wasserzeichen der Webseite einer Begleitagentur versehen sind.
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2. Mit vierseitigem Schriftsatz vom 9. Februar 2022 ließ die Antragstellerin die Beschwerdeführerin abmahnen und verlangte bis zum 14. Februar 2022 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Fotografien. Die Veröffentlichung der Bildnisse sei zu unterlassen, da die Antragstellerin weder der Beschwerdeführerin noch den in Bezug genommenen Quellen eine Einwilligung erteilt habe und keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vorliege.
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Die Beschwerdeführerin wies die Abmahnung mit Schreiben vom 14. Februar 2022 zurück. Sie habe ausschließlich Bilder verwendet, die ohnehin für jedermann im Internet abrufbar gewesen seien, weil die Antragstellerin damit für ihre Dienstleistungen geworben habe.
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3. Unter dem 2. März 2022 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, es der Beschwerdeführerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die beiden Bildnisse der Antragstellerin ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau zu stellen/stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen. In dem sieben Seiten umfassenden Schriftsatz wurde erstmalig vorgetragen, die Fotografien stammten von zwei näher bezeichneten Internetseiten, auf denen sie ohne Einwilligung verbreitet und inzwischen gelöscht worden seien. Die Löschung der Bilder von einer dritten Internetseite habe die Antragstellerin bisher nicht durchsetzen können. Ursprünglich seien die Bildnisse mit ihrer Einwilligung unter einem Pseudonym auf einer Agenturseite veröffentlicht worden, bis sie im April 2021 gelöscht worden seien. Zur Glaubhaftmachung legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vom 1. März 2022 vor.
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4. Mit Beschluss vom 8. März 2022 erließ das Landgericht Hamburg wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß die einstweilige Verfügung. Zur Begründung stützte sich das Landgericht maßgeblich auf die Angaben der Antragstellerin zur Herkunft der Fotografien, die sie durch ihre eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht habe. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin war nicht erfolgt.
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5. Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Eine mündliche Verhandlung ist derzeit noch nicht terminiert.
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6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren.
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7. Die Begünstigte der einstweiligen Verfügung hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung Stellung genommen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
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Die Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben, sind eingehend verfassungsgerichtlich klargestellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff. vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff. und vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.).
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Angesichts dessen führt die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252<257 f.>; stRspr) zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 14 ff.; vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. und vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21 -, Rn. 21).
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a) Insbesondere ist der Rechtsweg, unabhängig von dem noch fortdauernden Ausgangsverfahren, erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass einer äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügung geltend. Sie wendet sich dabei gegen ein bewusstes Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aber eine Missachtung von Verfahrensrechten als solche nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12 und vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12), weil er von den Erfolgsaussichten in der Sache abhängt. Auch sonst gibt es keinen Rechtsbehelf, mit dem eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit eigens als solche vor den Fachgerichten geltend gemacht werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde kann daher ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 16; vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 18 und vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21 -, Rn. 29).
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b) Da die Rechtsbeeinträchtigung durch die Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert, muss die Beschwerdeführerin hierzu kein besonders gewichtiges Feststellungsinteresse geltend machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16 und vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 17).
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3. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 27 ff. sowie die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 ff.; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 18 ff.; vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.; vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 25 ff. und vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21 -, Rn. 34 ff.).
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aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Es muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 bis 16). Im Presse- und Äußerungsrecht kann jedenfalls nicht als Regel von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 20; vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 26 und vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21 -, Rn. 35).
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bb) Von der Frage der Anhörung und Einbeziehung der Gegenseite zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f.).
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cc) Über eine einstweilige Verfügung wird in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten gleichwohl angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt ein Gericht jedoch nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag generell aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 21; vom 6. Februar 2021 – 1 BvR 249/21 -, Rn. 22; vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 27 sowie vom 11. Januar 2022 – 1 BvR 123/21 -, Rn. 36).
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Dabei ist von Verfassung wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung muss mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff. sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22; vom 4. Februar 2021 – 1 BvR 2743/19 -, Rn. 25 und vom 1. Dezember 2021 – 1 BvR 2708/19 -, Rn. 28).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Durch Erlass der einstweiligen Verfügung ohne jegliche Einbeziehung der Beschwerdeführerin war keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber der Verfahrensgegnerin gewährleistet. Dass die vierseitige Abmahnung der Antragstellerin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht kongruent mit der siebenseitigen Antragsschrift gegenüber dem Gericht war, liegt auf der Hand. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin außerprozessual abgemahnt. Inhaltlich konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Erwiderung jedoch nur an der sehr knapp gefassten Begründung des Mahnschreibens orientieren. Eine Stellungnahme zu den weitergehenden Ausführungen der Antragsschrift sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin war der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hätte – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit bekommen müssen, sich zu diesem weiteren und ergänzten Vortrag zu äußern, auf den das Landgericht seinen Beschluss maßgeblich stützte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 – 1 BvR 1379/20 -, Rn. 14, wonach im lauterkeitsrechtlichen Verfügungsverfahren der Antragsgegnerseite bereits bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren ist). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach Ablauf der in ihrer Abmahnung gesetzten (knappen) Frist für die begehrte Unterlassungserklärung zweieinhalb Wochen verstreichen ließ, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Angesichts dem offenbaren Fehlen einer besonderen Dringlichkeit der Sache hat damit erkennbar genug Zeit für eine Einbindung der Beschwerdeführerin bestanden. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.
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4. Angesichts des Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
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5. Die Außervollzugsetzung der verfahrenswidrig zustande gekommenen Entscheidung gibt dem Landgericht Hamburg Gelegenheit, bei einer neuerlichen Entscheidung gemäß den nach § 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG rechtlich bindenden Maßstäben der oben genannten Kammerbeschlüsse (dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.) beide Seiten einzubeziehen und deren Vortrag zu berücksichtigen.
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6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen geboten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.