Prozessvergleich – Anfechtung – Rücktritt (Urteil des BAG 2. Senat)
Urteil vom 20.06.2024, AZ 2 AZR 156/23, ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR156.23.0
Urteil vom 20.06.2024, AZ 2 AZR 156/23, ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR156.23.0
Urteil vom 20.06.2024, AZ 2 AZR 213/23, ECLI:DE:BAG:2024:200624.U.2AZR213.23.0
Beschluss vom 20.06.2024, AZ 4 StR 176/24, ECLI:DE:BGH:2024:200624B4STR176.24.0
Urteil vom 20.06.2024, AZ IX ZR 80/23, ECLI:DE:BGH:2024:200624UIXZR80.23.0Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VV
Beschluss vom 20.06.2024, AZ V ZB 1/24, ECLI:DE:BGH:2024:200624BVZB1.24.0
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO* auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat. | Der Kläger war zuletzt als Systemadministrator und Mitarbeiter „Helpdesk“ in der IT-Abteilung des Beklagten tätig. Seit November 2017 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ab Mai 2018 bezog er von seiner gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld. Diese beauftragte im Juni 2018 den Beklagten mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Eine bei dem Beklagten angestellte Ärztin, die der Organisationseinheit „Spezialfall“ in Duisburg angehörte, fertigte ein Gutachten, das die Diagnose der Krankheit des Klägers enthielt. Vor Erstellung des Gutachtens holte die Ärztin bei dem behandelnden Arzt telefonisch Auskünfte über den Gesundheitszustand des Klägers ein. Nachdem der Kläger über seinen behandelnden Arzt von dem Telefonat Kenntnis erlangt hatte, kontaktierte er eine Kollegin aus der IT-Abteilung, die auf seine Bitten im Archiv nach dem Gutachten recherchierte, hiervon mit ihrem Mobiltelefon Fotos machte und anschließend die Fotos dem Kläger mittels eines Messenger-Dienstes übermittelte.
Beschluss vom 19.06.2024, AZ 1 WB 41/23, ECLI:DE:BVerwG:2024:190624B1WB41.23.0
Urteil vom 19.06.2024, AZ 5 StR 217/24, ECLI:DE:BGH:2024:190624U5STR217.24.0
Beschluss vom 19.06.2024, AZ IV ZB 13/23, ECLI:DE:BGH:2024:190624BIVZB13.23.0§ 2314 Abs 1 S 3 BGB, § 15 Abs 1 S 1 BNotO
Beschluss vom 19.06.2024, AZ AK 52/24, ECLI:DE:BGH:2024:190624BAK52.24.0
Urteil vom 19.06.2024, AZ IV ZR 401/22, ECLI:DE:BGH:2024:190624UIVZR401.22.0
Beschluss vom 19.06.2024, AZ IX ZB 49/23, ECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZB49.23.0
Die Bundesregierung hat heute eine von dem Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Regierungsentwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Damit werden weitere Maßnahmen zum Abbau überflüssiger Bürokratie für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vorgeschlagen, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.
Betreiber von Pflegeeinrichtungen iSd. vormaligen § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) durften in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt.
Hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während der Geltungsdauer des vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG aF) die in § 20a Abs. 1 IfSG aF aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllte, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, sind die Zeiten dieser unbezahlten Freistellung bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer steht nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zu. | Der Feststellungsantrag auf das Bestehen des ungekürzten Urlaubsanspruchs hatte ebenfalls im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere 12,5 Urlaubtage für das Jahr 2022. Die Freistellung wegen Nichterfüllung der Anforderungen des § 20a IfSG aF rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Die aufgrund dieser Freistellung nicht geleisteten Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Erholungszweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub beruht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Lauf des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, allein auf Entscheidungen des Arbeitgebers beruht. So lag es hier nicht, denn zum einen setzte die Beklagte mit der Freistellung lediglich die Regelungen des IfSG aF um und zum anderen hätte die Klägerin ihre Tätigkeit bei Vorlage der vom Gesetz vorgesehenen Nachweise wieder aufnehmen können. Dass sie dies nicht tat, beruhte auf ihrer freien und höchstpersönlichen Entscheidung, sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Dies unterscheidet die Freistellung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 20a Abs. 1 IfSG aF von anderen Fällen einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber, zB nach einer von ihm ausgesprochenen Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist.
Beschluss vom 19.06.2024, AZ IX ZA 22/23, ECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZA22.23.0
Eine Delegation des Obersten Gerichtshofes der Republik Estland, bestehend aus dem Präsidenten Dr. Villu Kõve und dem Vorsitzenden der Verwaltungskammer Dr. Ivo Pilving, besuchte am 17. Juni 2024 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Themen der Fachgespräche waren unter anderem das Verhältnis nationaler Grundrechte zur EMRK und zur EU-Grundrechtecharta sowie aktuelle Entscheidungen zum Parlamentsrecht.
Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24
Urteil vom 18.06.2024, AZ VIII R 25/23, ECLI:DE:BFH:2024:U.180624.VIIIR25.23.0§ 52 Abs 28 S 15 EStG 2009, § 52 Abs 28 S 16 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 355 HGB
Beschluss vom 18.06.2024, AZ 2 WDB 6/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:180624B2WDB6.24.0