Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 07.11.2024, AZ 2 StR 450/23
Beschluss vom 07.11.2024, AZ 2 StR 450/23, ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450.23.0
Beschluss vom 07.11.2024, AZ 2 StR 450/23, ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450.23.0
Beschluss vom 07.11.2024, AZ V ZR 6/24, ECLI:DE:BGH:2024:071124BVZR6.24.0
Beschluss vom 06.11.2024, AZ 5 StR 490/24, ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR490.24.0
Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu soll das Bauvertragsrecht geändert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung heute beschlossen. Durch die Änderung des Bauvertragsrechts soll es einfacher werden, von gesetzlich nicht zwingenden Standards abzuweichen. Insbesondere die Abweichung von reinen Komfortstandards soll einfacher werden. Fachleute schätzen, dass sich dadurch jedes Jahr über 8 Milliarden Euro Baukosten einsparen lassen.
Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Verpflichtungen von Personen, die für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig werden, selbst aber keine Amtsträger sind, erleichtert werden. In geeigneten Fällen soll ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden können.
Wer im Rahmen der Strafverfolgung in Deutschland letztlich zu Unrecht inhaftiert wurde, soll künftig eine höhere Entschädigung erhalten. Das betrifft Fälle, in denen das Verfahren eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet oder eine zunächst erfolgte Verurteilung in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen.
Urteil vom 06.11.2024, AZ VIa ZR 317/21, ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR317.21.0
Urteil vom 06.11.2024, AZ VIa ZR 209/22, ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR209.22.0
Urteil vom 06.11.2024, AZ VIa ZR 59/22, ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR59.22.0
Urteil vom 06.11.2024, AZ VIa ZR 55/21, ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR55.21.0
Urteil vom 06.11.2024, AZ VIa ZR 47/22, ECLI:DE:BGH:2024:061124UVIAZR47.22.0
Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 149/24
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen von vier Klagen über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, mit denen verschiedene Banken und eine Sparkasse von Verbrauchern Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben haben.
Beschluss vom 05.11.2024, AZ 5 StR 566/24, ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR566.24.0
Grundstückskaufverträge sollen künftig komplett digital vollzogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Konkret geht es dabei um den Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Behörden im Nachgang der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags.
Beschluss vom 05.11.2024, AZ 5 StR 536/24, ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR536.24.0
Für den Verkündungstermin am 20. November 2024, 15.00 Uhr, Saal E 004, Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe, wird ein größeres Interesse der Öffentlichkeit erwartet. Auf der Grundlage des Beschlusses des 2. Strafsenats vom 17. Juli 2024 und der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 31. Oktober 2024 gelten folgende Regelungen für den Zutritt zum Verkündungstermin.
Nichtannahmebeschluss vom 04.11.2024, AZ 2 BvR 1100/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241104.2bvr110024Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Beschluss vom 04.11.2024, AZ XI ZR 330/22, ECLI:DE:BGH:2024:041124BXIZR330.22.0