Beschluss des BGH 13. Zivilsenat vom 01.12.2025, AZ XIII ZR 1/24
Beschluss vom 01.12.2025, AZ XIII ZR 1/24, ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0
Beschluss vom 01.12.2025, AZ XIII ZR 1/24, ECLI:DE:BGH:2025:011225BXIIIZR1.24.0
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung soll verbessert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf sollen europäische Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Unter Vermögensabschöpfung wird die Einziehung von Vermögenswerten verstanden, die durch eine Straftat erlangt oder die zu ihrer Begehung verwendet wurden.
Beschluss vom 26. November 2025 – 6 StR 393/25
Beschluss vom 12. November 2025 – 6 StR 336/25
Beschluss vom 27.11.2025, AZ 6 ARs 12/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125B6ARS12.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 164/24, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR164.24.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 110/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR110.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 1/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR1.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 54/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR54.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 23/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR23.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 162/24, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR162.24.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 139/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR139.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 136/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR136.25.0
Beschluss vom 27.11.2025, AZ III ZR 57/25, ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR57.25.0
Urteil vom 27.11.2025, AZ VII ZR 112/24, ECLI:DE:BGH:2025:271125UVIIZR112.24.0§ 634 BGB, § 635 BGB, § 637 BGB
Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.
Beschluss vom 14. November 2025 – 3 StR 170/25
Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2025, AZ 2 BvR 1743/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251126.2bvr174325§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Urteil vom 26.11.2025, AZ VIa ZR 826/22, ECLI:DE:BGH:2025:261125UVIAZR826.22.0
Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist. | Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.