Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 27.01.2026, AZ 5 StR 384/25
Beschluss vom 27.01.2026, AZ 5 StR 384/25, ECLI:DE:BGH:2026:270126B5STR384.25.0
Beschluss vom 27.01.2026, AZ 5 StR 384/25, ECLI:DE:BGH:2026:270126B5STR384.25.0
Beschluss vom 27.01.2026, AZ 2 BvE 14/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:es20260127.2bve001425Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 24 S 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 6 Abs 3 S 2 BTGO 1980
Einstweilige Anordnung vom 27.01.2026, AZ 2 BvR 36/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260127.2bvr003626Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 26 BeamtStG, §§ 43ff BG ND 2009
Urteil vom 27.01.2026, AZ VIa ZR 823/22, ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR823.22.0
Urteil vom 27.01.2026, AZ VIa ZR 331/22, ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR331.22.0
Urteil vom 27.01.2026, AZ VIa ZR 757/22, ECLI:DE:BGH:2026:270126UVIAZR757.22.0
Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit der Reform soll der Schiedsstandort Deutschland maßgeblich gestärkt werden.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat heute in Straßburg das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten.
Beschluss vom 23.01.2026, AZ X B 7/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.230126.XB7.25.0§ 81 Abs 1 S 1 FGO, § 82 FGO, § 396 ZPO, § 397 ZPO
Beschluss vom 31. Juli 2025 – 5 StR 78/25
Beschluss vom 22.01.2026, AZ 1 B 3.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:220126B1B3.26.0
Beschluss vom 22.01.2026, AZ V ZB 35/25, ECLI:DE:BGH:2026:220126BVZB35.25.0
Beschluss vom 22.01.2026, AZ VIa ZR 954/23, ECLI:DE:BGH:2026:220126BVIAZR954.23.0
Am 22. Januar 2026 fand in Erfurt zum zehnten Mal der vom Bundesarbeitsgericht ausgerichtete arbeitsrechtliche Moot Court Wettbewerb statt. | Wie schon bei den vergangenen Wettbewerben zeigten die Studierenden ein beeindruckendes Engagement bei der Lösung arbeitsrechtlicher Fragestellungen sowie sehr ansprechende fachliche und rhetorische Leistungen. Die insgesamt 80 studentischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den mündlichen Verhandlungen wurden für ihr Engagement dank großzügiger Spenden verschiedener Verlage mit Buchpreisen und -geschenken belohnt.
Urteil vom 22. Januar 2026 – 3 StR 33/25
Nr. 19/2026Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheiden, die den Versicherer zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen berechtigten.
Beschluss vom 21.01.2026, AZ 1 B 2.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:210126B1B2.26.0
Urteil vom 21.01.2026, AZ IV ZR 40/25, ECLI:DE:BGH:2026:210126UIVZR40.25.0Art 22 Abs 1 UAbs 1 EUV 650/2012, Art 22 Abs 2 EUV 650/2012, Art 22 Abs 3 EUV 650/2012, Art 24 Abs 1 EUV 650/2012, Art 24 Abs 3 S 1 EUV 650/2012