VerfassungsR

BVerfG 2. Senat 2. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung bzgl Maßnahmen der spanischen Regierung gegen die katalanische Unabhängigkeitsbewegung – Untätigkeit eines Unionsorgans oder der Bundesregierung kein ultra-vires-Handeln – unionsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden gem Art 7 Abs 1, Abs 2 EUV (juris: EU) nicht dargelegt – Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet

Nichtannahmebeschluss vom 16.07.2020, AZ 2 BvR 2211/18, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200716.2bvr221118Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG

BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1 Die Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers, der BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Erfolgloser Eilantrag gegen Untätigkeit des Gesetzgebers zu Vorgaben für eine sog Triage bei Kapazitätsengpässen im Gesundheitswesen infolge der Covid-19-Pandemie – Folgenabwägung

BVerfG 1. Senat 2. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des Präsenzunterrichts in Schulen gem § 16 Abs 1, Abs 2 S 2, S 3 der 6. BaylfSMV (juris: CoronaVV BY 7) – Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem Normenkontrollverfahren gem § 47 VwGO – Eilantrag nach Folgenabwägung abgelehnt

Verfahrensgang vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juli 2020, Az: 20 NE 20.1443, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum einen gegen das in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfG 1. Senat 2. Kammer: Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des Präsenzunterrichts in Schulen gem § 16 Abs 1, Abs 2 S 2, S 3 der 6. BaylfSMV (juris: CoronaVV BY 7) – Subsidiarität gegenüber verwaltungsgerichtlichem Normenkontrollverfahren gem § 47 VwGO – Eilantrag nach Folgenabwägung abgelehnt

BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Verfahrensgang vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 6. Mai 2020, Az: 1 K 3386/17, Beschluss vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2020, Az: 1 K 3386/17, Gerichtsbescheid vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2009, Az: 1 K 191/06, Urteil Tenor Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung BVerfG 1. Senat 3. Kammer: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Verwerfung eines mangels namentlicher Bezeichnung der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

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