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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde. Die Beschwerdeführerinnen machten vor allem eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie bei der Tochter ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Sie stützten sich zudem auf einen von ihnen in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention – BRK) verorteten Anspruch der Tochter auf inklusive Beschulung.

Teilnahme des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts an der Zentralen Abschlussveranstaltung der Bundeswehr nach Ende des Afghanistan-Einsatzes (Pressemeldung des BVerfG)

Am 13. Oktober 2021 fand in Berlin aus Anlass der Beendigung des Einsatzes der Bundeswehr in Afghanistan ein feierlicher Appell mit anschließendem Großen Zapfenstreich vor dem Reichstagsgebäude statt. An der Zentralen Abschlussveranstaltung zur Würdigung des Afghanistan-Einsatzes nahm neben dem Bundespräsidenten, dem Bundestagspräsidenten, der Bundeskanzlerin und dem Bundesratspräsidenten auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), teil.

Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“ – juris: EpiBevSchG 4) – Themenauswahl für Gedanken- und Erfahrungsaustausch des Gerichts mit Bundesregierung begründet keine Besorgnis der Befangenheit – angeführte Gründe für Besorgnis einer Befangenheit iÜ bereits völlig ungeeignet (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 12.10.2021, AZ 1 BvR 781/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211012.1bvr078121§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie gebietet zügige Entscheidung über Antrag auf Verlegung einer in Strafhaft befindlichen Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen materieller Subsidiarität – Zum Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache nach erfolglosem Eilrechtsschutzverfahren (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2021, AZ 2 BvR 1725/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211007.2bvr172521Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Präsident und Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts nehmen an Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in Halle teil (Pressemeldung des BVerfG)

Am 3. Oktober 2021 finden unter dem Motto “Gemeinsam Zukunft formen“ die Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in Halle statt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König nehmen am offiziellen Festakt am 3. Oktober 2021 teil, der auch in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie mit reduzierter Personenzahl stattfindet. Zudem präsentiert sich das Bundesverfassungsgericht bereits seit dem 18. September und noch bis zum 3. Oktober 2021 multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt in Halle.

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Versagung von Rechtsschutz im Abstimmungsprüfungsverfahren nach Durchführung von Bürgerentscheiden – Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens fallen nicht in den Schutzbereich des Art 19 Abs 4 GG – Keine Verletzung des Willkürverbots aufgrund fachgerichtlicher Verneinung subjektiver öffentlicher Rechte aus § 40 Abs 1 iVm § 54 Nr 1 und Nr 2 GKWG SH (juris: KomWG SH 1997) und § 10 Abs 3 GKAVO SH (juris: GemKrAmtsoDV SH 2018) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2021, AZ 2 BvR 1144/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210923.2bvr114421Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 10 Abs 3 GemKrAmtsoDV SH 2018, § 16g Abs 5 S 2 GemO SH 2003

Stattgebender Kammerbeschluss: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs 2 BVerfGG) nach Fristversäumnis aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung – Verstoß gegen Art 19 Abs 4 S 1 GG aufgrund sachlich nicht mehr vertretbarer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.09.2021, AZ 2 BvR 955/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210922.2bvr095517Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG