Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge wegen vor allem aus schulischer Überforderung resultierender Kindeswohlgefährdung (Pressemeldung des BVerfG)
Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich eine Mutter und ihre mittlerweile 16-jährige Tochter, bei der ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besteht, gegen familiengerichtliche Entscheidungen gewandt haben, durch die der Mutter unter anderem das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie der Gesundheitssorge für ihre Tochter entzogen wurde. Die Beschwerdeführerinnen machten vor allem eine Verletzung von Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie bei der Tochter ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Sie stützten sich zudem auf einen von ihnen in Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention – BRK) verorteten Anspruch der Tochter auf inklusive Beschulung.



