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Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig – Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel – ua Kriterium einer Integration in den Arbeitsmarkt allerdings zur Prognose der Aufenthaltsdauer ungeeignet (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 28.06.2022, AZ 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, ECLI:DE:BVerfG:2022:ls20220628.2bvl000914Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2 Alt 1 GG vom 12.05.1969, Art 105 Abs 2 S 2 Alt 1 GG, § 23a AufenthG 2004, § 23 Abs 1 AufenthG 2004

Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts beim italienischen Verfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König besuchte vom 21. Juni bis 23. Juni 2022 das italienische Verfassungsgericht in Rom und wurde dort von dem Präsidenten Prof. Giuliano Amato empfangen. Es fanden Fachgespräche unter anderem zu verfassungsrechtlichen Fragestellungen innerhalb der Europäischen Union statt. Daneben trafen die Delegationsmitglieder im Rahmen eines Empfangs auch auf die Justizministerin der Republik Italien Prof. Marta Maria Cartabia.

Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren Bundestagsausschüssen (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag (im Folgenden: Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die von der Antragstellerin benannten Kandidaten bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Vorsitzende mehrerer Ausschüsse im Deutschen Bundestag einzusetzen.

Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien (Pressemeldung des BVerfG)

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat entschieden, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel durch eine im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik Südafrika am 6. Februar 2020 in Pretoria getätigte Äußerung zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen und deren anschließende Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat.

Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes – hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) – Sondervotum: keine Neutralitätskontrolle bei Äußerungen der Bundeskanzlerin zu politischen Fragen (Urteil des BVerfG 2. Senat)

Urteil vom 15.06.2022, AZ 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20, ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220615.2bve000420Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 62 GG, Art 63 Abs 1 GG, Art 65 S 1 GG