Gericht

Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag von 30 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die der Bundestagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) angehören oder angehörten, auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges Normenkontrollverfahren abgelehnt. Im September 2018 hat der Antragsteller, dem Mitglieder aus drei Fraktionen des Deutschen Bundestages angehören, einen Normenkontrollantrag, der sich gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) richtet, gestellt. Diesem Normenkontrollantrag wollten die 30 Abgeordneten beitreten beziehungsweise sich ihm anschließen. Der Senat führt im Wesentlichen zur Begründung an, dass ein Beitritt gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch eine analoge Anwendung der Beitrittsregelungen anderer Verfahrensarten nicht in Betracht kommt. Ebenso scheidet ein unselbständiger Anschluss im vorliegenden Fall deshalb aus, weil er jedenfalls der Zustimmung des bisherigen Antragstellers bedürfte und eine solche nicht vorliegt.

Weitere Verhandlungstermine in den sogenannten VW-Verfahren am 23. Februar 2021, 10.00 Uhr (VI ZR 513/20) und 11.00 Uhr (VI ZR 268/20) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat in zwei weiteren sogenannten VW-Verfahren Verhandlungstermine bestimmt. Die Verfahren haben Schadensersatzansprüche von Gebrauchtwagenkäufern zum Gegenstand, die die Fahrzeuge nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft haben und geltend machen, mit dem zur Entfernung der Abschaltvorrichtung in Gestalt einer Umschaltlogik durchgeführten Software-Update habe die VW AG eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert.

Nichtannahmebeschluss: Zur grundrechtlichen Radizierung der Staatshaftung sowie zur Frage von Amtshaftungsansprüchen für Einsätze der Bundeswehr im Ausland – hier: Ablehnung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Bombardierung zweier Tanklastzüge in Kunduz (Afghanistan) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – insb keine Amtspflichtverletzung dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2020, AZ 2 BvR 477/17, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201118.2bvr047717Art 1 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 25 GG, Art 34 GG, Einl 1 § 74 ALR PR