BVerfG

Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Maßgaben des Resozialisierungsanspruchs an die Gewährung bzw Versagung von Ausführungen eines Strafgefangenen – hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels Darlegung der Beschwerdebefugnis bzw eines schweren Nachteils (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.12.2021, AZ 2 BvR 2080/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211201.2bvr208021Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 Alt 1 StVollzG

Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.

Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Ermittlungsverfahren durch vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines (nicht selbst beschuldigten) Steuerberaters in Widerspruch zu §§ 97, 160a StPO – Ausnahme des § 97 Abs 2 S 2 StPO (bzw des § 160a Abs 4 S 1 StPO) vom Beschlagnahmeverbot setzt Tatverdacht voraus (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.11.2021, AZ 2 BvR 2038/18, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211130.2bvr203818Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 1 S 1 Nr 3 StPO, § 97 Abs 1 StPO, § 97 Abs 2 S 2 StPO

Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – begründete Selbstablehnung eines Verfassungsrichters – langjährige freundschaftliche Beziehung zu Verfahrensbeteiligten als Ablehnungsgrund (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2021, AZ 2 BvR 1319/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211124.2bvr131920§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 3 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage mit dem Grundgesetz unvereinbar (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die den im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung betrifft.

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Urteile wegen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern – fehlende Beschwerdebefugnis mangels eigener Betroffenheit, soweit einer der Beschwerdeführer in den angegriffenen Urteilen nicht genannt wird – iÜ Unzulässigkeit teils wegen fehlender Substantiierung, teils wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 22.11.2021, AZ 2 BvR 1872/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211122.2bvr187221Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zum verfassungsmäßigen Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 7 Abs 1 GG sowie zu den Maßgaben für Verbot und Beschränkung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz – § 28b Abs 3 S 2 und S 3 IfSG idF vom 22.04.2021 formell und materiell verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 19.11.2021, AZ 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr097121Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG

Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“ – juris: EpiBevSchG 4) – Grundrechtseingriffe sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß und damit im Ergebnis verfassungsrechtlich gerechtfertigt (Beschluss des BVerfG 1. Senat)

Beschluss vom 19.11.2021, AZ 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21
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, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211119.1bvr078121
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG

Kranzniederlegung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft am Volkstrauertag (Pressemeldung des BVerfG)

Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 14. November 2021 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teilgenommen.

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG durch Versagung der Strafrestaussetzung (§ 57 Abs 1 S 1 StGB) ohne hinreichende Sachaufklärung sowie unter verfehltem Hinweis auf fehlende Lockerungsmaßnahmen – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.11.2021, AZ 2 BvR 336/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211115.2bvr033620Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 S 1 StGB

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl eines Vorhalts ordnungswidriger Ausführung richterlicher Amtsgeschäfte und einer Ermahnung zu deren ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung (§ 26 Abs 2 DRiG) – Rüge einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit unsubstantiiert (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 11.11.2021, AZ 2 BvR 1473/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211111.2bvr147320Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG