BVerfG

Erfolgloser Eilantrag gegen „3G-Pflicht“ im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie im Luftverkehr (§ 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG idF vom 22.11.2021) – unzureichende Antragsbegründung – Tenorbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.12.2021, AZ 1 BvQ 113/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211213.1bvq011321§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 28b Abs 5 S 1 Nr 1 IfSG vom 22.11.2021

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren – insb zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im Herkunftsland – hier: Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 GG durch Versagung einer Duldung bzw Verfahrensduldung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021, AZ 2 BvR 1333/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211209.2bvr133321Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung im Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung wegen Freiheitsentziehung und Heimunterbringung eines damals 13-Jährigen in der ehemaligen DDR verletzt dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) – zudem Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Sachverhaltswürdigung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021, AZ 2 BvR 1985/16, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211209.2bvr198516Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 1 S 2 StrRehaG

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Ablehnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw Erörterung (§ 11 Abs 3 StrRehaG) ohne nachvollziehbare Begründung – allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung – Beginn des Fristlaufs mit Zustellung an Beschwerdeführerin (§ 15 StrRehaG, § 35 Abs 2 S 2 StPO) (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2021, AZ 2 BvR 1789/16, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211209.2bvr178916Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, § 35 Abs 2 S 2 StPO, § 11 Abs 3 StrRehaG

Auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2007 durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) und im Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar – Privilegierung von Gewinneinkünften nicht gerechtfertigt – auf Veranlagungsjahr 2007 rückwirkende Neuregelung bis spätestens 31.12.2022 geboten (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 08.12.2021, AZ 2 BvL 1/13, ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20211208.2bvl000113Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 S 1 EStG, § 32a Abs 1 S 2 Nr 5 EStG vom 19.07.2006, § 32a Abs 1 S 2 Nr 5 EStG vom 19.07.2006, § 32a Abs 1 S 2 Nr 5 EStG vom 14.08.2007

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachaufklärung im Auslieferungsverfahren verletzt Anspruch des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) – hier: Auslieferung an die Russische Föderation – unzureichende Prüfung einer Gefahr politischer Verfolgung sowie unmenschlicher Haftbedingungen – Gegenstandswertfestsetzung (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021, AZ 2 BvR 1282/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211208.2bvr128221Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 25 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 32 IRG

Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers erfolglos (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von elf Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 23. November 2021 (3. InfSchMV des Landes Berlin) richtete. Die Vorschrift sieht vor, dass Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden dürfen. Die nach eigenen Angaben ungeimpften und außerhalb Berlins lebenden Beschwerdeführer sehen sich durch die Norm insbesondere in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. Dezember 2021 gehindert seien. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie weder bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes noch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den Begründungsanforderungen genügt.

Verbot des Umschlags von Kernbrennstoffen gem § 2 Abs 3 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes verfassungswidrig und nichtig – mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes (Art 71, Art 73 Abs 1 Nr 14 GG) – nach objektivem Regelungsgehalt keine bloße Teilentwidmung, mithin keine von Landeskompetenz umfasste Regelung des öffentlichen Sachenrechts (Beschluss des BVerfG 2. Senat)

Beschluss vom 07.12.2021, AZ 2 BvL 2/15, ECLI:DE:BVerfG:2021:ls20211207.2bvl000215Art 31 GG, Art 70 Abs 2 GG, Art 71 GG, Art 73 Abs 1 Nr 14 GG, § 2 Abs 1 AtG

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ von in diesem Verfahren nicht angeklagten Beschwerdeführern (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Beschwerdeführer gegen Strafurteile wegen sogenannter „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ wenden. Der Beschwerdeführer zu 2 ist durch die angegriffenen Rechtsakte nicht selbst betroffen und damit nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es beide Beschwerdeführer unternommen hätten, fachgerichtlich gegen die Veröffentlichung der Entscheidungen und die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vorzugehen, sodass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht.

Besuch einer Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Litauen beim Bundesverfassungsgericht (Pressemeldung des BVerfG)

Am 1. und 2. Dezember 2021 besuchte eine Delegation des litauischen Verfassungsgerichts unter Leitung der Präsidentin Danutė Jočienė das Bundesverfassungsgericht. Die fünf Delegationsmitglieder wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren unter anderem Grundrechtseinschränkungen während der Corona-Pandemie sowie das Verhältnis zwischen nationalen Verfassungen und der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem EU-Recht. Daneben fand ein Austausch über die Erfahrungen mit dem Institut der Verfassungsbeschwerde statt.