BGH

Verhandlungstermin am 2. Juni 2022 um 9.00 Uhr in Sachen VII ZR 174/19 (Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze) (Pressemeldung des BGH)

Der schwerpunktmäßig unter anderem für das Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der Vergütungsklage eines Ingenieurs darüber zu entscheiden, ob die Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem von der Europäischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren durch Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.