BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.04.2022, AZ III ZR 240/21, ECLI:DE:BGH:2022:280422BIIIZR240.21.0
§ 313 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 WBVG
Leitsatz
Im Rahmen der Bekämpfung der COVID 19-Pandemie hoheitlich angeordnete Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen berechtigen Bewohner eines Pflegeheims nicht zur Entgeltkürzung nach § 10 Abs. 1 WBVG. Sie stellen grundsätzlich auch keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB dar.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Nürnberg, 11. Oktober 2021, Az: 4 U 1292/21
vorgehend LG Amberg, 30. März 2021, Az: 12 O 725/20
Tenor
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte in dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg – 4. Zivilsenat – vom 11. Oktober 2021 – 4 U 1292/21 – beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten über rückständige Heimkosten sowie die Räumung und Herausgabe eines Zimmers in einem Seniorenwohnheim.
2
Unter dem 30. März 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Auf der Grundlage einer Einstufung der Beklagten in den Pflegegrad 3 betrug das anfänglich vereinbarte monatliche Gesamtentgelt 3.048,68 € (Tagessatz: 100,22 €).
3
Seit dem 19. März 2020 hielt sich die Beklagte nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr Sohn sie im Hinblick auf die durch das neuartige SARS-CoV-2-Virus verursachte Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Das ihr in dem Pflegeheim zugewiesene Zimmer räumte sie allerdings nicht. Für die Monate Mai bis August 2020 erbrachte sie auf das – durch zwischenzeitlich vorgenommene Preisanpassungen auf 3.294,49 € beziehungsweise im August 2020 auf 3.344,07 € angestiegene – Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 €. Nachdem der Kläger die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, erklärte er mit Schreiben vom 20. Juli 2020 die Kündigung des Pflegevertrags aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des von ihr weiterhin belegten Zimmers sowie – unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent für ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag – zur Zahlung von 8.877,13 € nebst Zinsen verurteilt. Die gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Zimmers gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Beklagte beabsichtigt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts „das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde“ einzulegen, und begehrt dafür die Bestellung eines Notanwalts, da keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu ihrer Vertretung bereit gewesen sei.
II.
6
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei, die einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet, auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
7
1. Der Senat legt den Antrag der Beklagten zu ihren Gunsten dahingehend aus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt angegriffen werden soll, also auch insoweit, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (auch) die Rechtsbeschwerde als statthafter Rechtsbehelf in Betracht kommt.
8
2. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt, gibt keinen Anlass für die Bejahung eines Zulassungsgrundes. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
9
3. Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet ebenfalls aus, weil kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich ist.
10
a) Auf die behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil ihre Prozessbevollmächtigte auf die gemäß § 522 Abs. 1, 2 ZPO gesetzte Stellungnahmefrist keine eigene Erklärung abgegeben und sich die von der Beklagten selbst verfasste Stellungnahme auch nicht zu Eigen gemacht hat (GA I 143), so dass diese wegen des vor den Oberlandesgerichten herrschenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) prozessual unbeachtlich war. Handelt im Anwaltsprozess die nicht postulationsfähige Partei selbst, ist die durch sie vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 78 Rn. 12).
11
b) Soweit das Berufungsgericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, ist die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten. Der von der Beklagten geltend gemachte Entgeltkürzungsanspruch besteht unzweifelhaft nicht.
12
Nach § 7 Abs. 2 WBVG i.V.m. Nr. 2.1 des Pflegevertrages war der Kläger verpflichtet, der Beklagten das Zimmer 203 als Wohnraum zu überlassen (Nr. 3 des Vertrages) sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen (Nr. 8 ff des Vertrages) nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltkürzung gemäß § 10 Abs. 1 WBVG wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus. Es kommt aber auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer pandemiebedingten schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, MDR 2022, 147 Rn. 41 ff; vom 16. Februar 2022 – XII ZR 17/21, ZIP 2022, 532 Rn. 27 ff und vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, juris Rn. 28 ff [jeweils Gewerberaummiete]). Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen dienten – wie bereits das Landgericht ausgeführt hat – primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter, ohne den Vertragszweck in Frage zu stellen. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war der Beklagten daher zumutbar, zumal die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte („Lockdown“) das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfassten.
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