Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nach Inbrandsetzung eines Wohnhauses rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)
Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 StR 157/20
Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 StR 157/20
Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21
Urteil vom 7. Mai 2021 – V ZR 299/19
Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20
Urteil vom 5. Mai 2021 – VII ZR 78/20
Urteil vom 10. Februar 2021 – KZR 63/18
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein auf Grundlage der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes ergangener Schiedsspruch des „Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“ (Ständiges Schiedsgericht) gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. Mit dem Schiedsspruch wurde ein Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger im Fanblock bei Heim- sowie bei Auswärtsspielen mit einer Geldstrafe belegt.
Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus.
Das Landgericht Kiel hat drei Angeklagte wegen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Einziehungsbeteiligten, drei Gesellschaften aus der SIG SAUER Unternehmensgruppe, hat es die Einziehung von mehreren Millionen Euro angeordnet.
Beschluss vom 13. April 2021 – 5 StR 47/21
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren um das Buch „VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE“ den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 25. Oktober 2021, 11.00 Uhr, bestimmt.
Beschluss vom 8. April 2021 – 1 StR 69/21
Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat wird darüber zu entscheiden haben, ob die Nutzer eines sozialen Netzwerks Ansprüche gegen dessen Betreiber haben, weil dieser unter dem Vorwurf von „Hassrede“ ihre Beiträge gelöscht und vorübergehend ihre Konten gesperrt hat.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob „enge“ Bestpreisklauseln in Vermittlungsverträgen von Hotelbuchungsportalen mit dem Kartellrecht vereinbar sind.
Urteil vom 13. April 2021 – VI ZR 274/20
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird über die Wirksamkeit von Klauseln zu entscheiden haben, die eine „Servicepauschale“ zugunsten einer Bausparkasse vorsehen.
Das Landgericht Bonn hat im Zusammenhang mit sog. CumEx-Geschäften die Angeklagten S. und D. wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt und bei dem Angeklagten S. Taterträge in Höhe von 14 Mio. Euro sowie bei der Nebenbeteiligten, dem Bankhaus W., in Höhe von ca. 176 Mio. Euro eingezogen.
Der Senat hat den in dieser Sache zunächst anberaumten Termin (siehe Pressemitteilung 41/2021) aufgehoben, weil beabsichtigt ist, etwa für Juni oder Juli 2021 einen umfangreicheren Verhandlungstermin mit mehreren ähnlich gelagerten Verfahren anzuberaumen, in denen die Kläger nach dem Kauf eines mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU 5 ausgestatteten Fahrzeugs die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs begehren.
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat wird über die Klage auf Rückzahlung von Vergütung nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags entscheiden.
Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18