Bundesgerichtshof zur Werbung für ärztliche Fernbehandlungen (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 9. Dezember 2021 – I ZR 146/20 – Werbung für Fernbehandlung
Urteil vom 9. Dezember 2021 – I ZR 146/20 – Werbung für Fernbehandlung
Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21
Urteil vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 190/19
Hier: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Hinweise für Bürgerinnen und Bürger
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nikolaus Berger wird mit Ablauf des 30. November 2021 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Urteile in den Verfahren zum Buch
Beschluss vom 30. September 2021 – 5 StR 325/21
Urteile vom 25. November 2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21
Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 106/20 – Kabel-TV-AnschlussNr. 24″Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;§ 43b TKG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung
Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer
Urteil vom 15. November 2021 – NotZ(Brfg) 2/21
für urheberrechtsverletzende Inhalte)
Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat wird über zwei Rechtsstreite zu entscheiden haben, in denen sich die Frage stellt, ob der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen hat.
Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 115/20
Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20
Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 1. Dezember 2021 über die Rechtsfrage, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in zwei gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden Sachen über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau von Motoren des Typs EA 896 oder EA 897 in ein von der AUDI AG bzw. von der Volkswagen AG hergestelltes Fahrzeug zu entscheiden.
Beschlüsse vom 5. August 2021 – 2 StR 307/20
Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ darüber zu entscheiden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG begann und ob im Falle der Verjährung ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB besteht.
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze für die
Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E 101 (
siehe Pressemitteilung Nr. 158/2021) reduziert, um die Gefahr einer Infektion zu verringern. Es wird nur jeder zweite Platz besetzt. Dadurch stehen
im Sitzungssaal E 101 insgesamt 36 Sitzplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung, hiervon sind
12 Sitzplätze für die Presse reserviert. Von diesen 12 Sitzplätzen sind drei Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert sowie aufgrund des internationalen Interesses an dem Verfahren insgesamt drei Sitzplätze (jeweils einer) für Vertreter und Vertreterinnen iranischer, griechischer und türkischer Medien vorbehalten.