Anspruch auf Ersatz des „Minderwerts“ bei Kauf eines VW-Diesels mit Prüfstanderkennungssoftware (Pressemeldung des BGH)
Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20
Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20
Beschluss vom 29. Juli 2021 – 1 StR 194/21
Beschluss vom 20. Juli 2021 – 4 StR 439/20
Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 292/21
Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20
Beschluss vom 29. Juli 2021 – I ZR 135/20
Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20
Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20
Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 StR 334/20
Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung des früheren Leiters der Abteilung Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 zu entscheiden.
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, das ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes, stark sanierungsbedürftiges Parkhaus betrifft. Die klagende Teileigentümerin wehrt sich gegen einen Mehrheitsbeschluss, mit dem aus Sicherheitsgründen ein Nutzungsverbot für das Parkhaus verhängt worden ist, ohne dass eine Sanierung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, in der Werbung für eine Show, in der Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, den Namen der Sängerin und das Bildnis einer Doppelgängerin zu verwenden.
Aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (sog. „Diesel-Sachen“), und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats hat das Präsidium des Bundesgerichtshofs am 21. Juli 2021 beschlossen, mit Wirkung zum 1. August 2021 vorübergehend einen VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper einzurichten. Diesem ist die Zuständigkeit in sog. „Diesel-Sachen“ für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren zugewiesen. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liegt beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 GVG). Die Mitglieder des Hilfszivilsenats werden nach dem Beschluss des Präsidiums anteilig weiterhin einem allgemeinen Zivilsenat zugewiesen bleiben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2021 Bezug genommen, der auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs in der Rubrik „Geschäftsverteilung“ veröffentlicht ist.
Urteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 und VIII ZR 357/20
Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Kraftfahrzeugs zu entscheiden, in dem ein vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffener Dieselmotor der Baureihe EA189 verbaut ist.
Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20
Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20
Urteil vom 20. Juli 2021 – II ZR 152/20
Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20