Pressestelle des BGH

Erstellt vom Import-Prozess

Verhandlungstermin am 18. Februar 2025, 9.30 Uhr, in Sachen VI ZR 64/24 (Haftung des Betreibers eines sozialen Netzwerks für von seinen Nutzern eingestellte rechtswidrige Inhalte) (Pressemeldung des BGH)

Der VI. Zivilsenat verhandelt am 18. Februar 2025 über wechselseitige Revisionen, in denen sich die Frage stellt, welche Ansprüche gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks Betroffenen zustehen, über die auf der Plattform dieses Netzwerks falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet werden.

Verhandlungstermin am 18. März 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010 – XI ZR 59/23 (Haftung der Wertpapiersammelbank für das Einfrieren von Wertpapieren der deutschen Zweigniederlassung einer iranischen Bank) (Pressemeldung des BGH)

Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen eines Revisionsverfahrens u.a. über eine Schadensersatzforderung der Zweigniederlassung einer iranischen Bank gegen die Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren zu entscheiden haben.

Verhandlungstermin am 19. Februar 2025 um 10.00 Uhr in Sachen VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage – bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob eine Inkassovergütung einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der jeweils gegen Verbraucher gerichteten Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.

Verhandlungstermin am 21. Februar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 185/23, Saal N 004 (Rückschnitt einer Bambushecke) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob trotz Einhaltung der im hessischen Nachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände ein Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt einer mehr als drei Meter hohen Hecke bestehen kann. Gegebenenfalls wird auch zu klären sein, an welcher Stelle die Heckenhöhe zu messen ist, wenn das Grundstück des Nachbarn tiefer liegt als das Grundstück, auf dem sich die Hecke befindet.