Beschluss des BVerwG 3. Senat vom 23.06.2026, AZ 3 BN 2.25

BVerwG 3. Senat, Beschluss vom 23.06.2026, AZ 3 BN 2.25, ECLI:DE:BVerwG:2026:230626B3BN2.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. März 2025, Az: 20 N 21.196, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtshofs – für das Normenkontrollverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Mit seinem Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer aufeinanderfolgender infektionsschutzrechtlicher Verordnungen, soweit mit diesen für Kunden von Betrieben des Groß- und Einzelhandels und deren Begleitpersonen das Tragen von FFP-2 Masken angeordnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Soweit er sich gegen die diesbezügliche Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (13. BayIfSMV – BayMBl. 2021 Nr. 384) richte, habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Regelung nicht hinreichend dargelegt. Zwar sei die Regelung zum Tragen von FFP-2 Masken eine solche, gegen die Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht vor ihrer Erledigung habe erlangt werden können. Einen gewichtigen Grundrechtseingriff habe der Antragsteller aber nicht in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht. Angesichts der gegenständlichen Beschränkung der Maskenpflicht und der damit verbunden regelmäßig nur kurzfristigen Betroffenheit fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für einen schwerwiegenden Eingriff, zumal das Abnehmen der Maske aus zwingenden Gründen jederzeit zulässig gewesen sei. Auch eine Gefahr der Wiederholung in absehbarer Zukunft sei nicht ersichtlich. Soweit sich der Antrag gegen die entsprechenden Regelungen der Elften, Zwölften, Vierzehnten und Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung richte, handele es sich um eine nach § 91 VwGO nicht zulässige Antragsänderung.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Der Antragsteller macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4

Die sich aus dem Überzeugungsgrundsatz ergebende verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht. Das gleiche gilt, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn seine Würdigung objektiv willkürlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 – 6 B 148.18 – juris Rn. 9 ff., vom 2. August 2024 – 3 B 17.24 – juris Rn. 3 und vom 4. September 2024 – 3 B 22.23 – juris Rn. 13 jeweils m. w. N.).

5

Einen solchen Verfahrensmangel hat der Antragsteller nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich hierfür ist, den geltend gemachten Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2025 – 3 BN 7.24 – juris Rn. 5 m. w. N.).

6

a) Die Beschwerde trägt vor, die Beweiswürdigung beziehungsweise Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofes sei unvollständig beziehungsweise gar nicht vorhanden und leide jedenfalls an widersprüchlichen Feststellungen; beweiserhebliche, offensichtlich entscheidungserhebliche Umstände seien übergangen worden. Sie versäumt jedoch, die damit abstrakt bestimmten Mängel konkret zu benennen.

7

Welche Umstände der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat, aus denen sich für ihn persönlich der von ihm behauptete schwerwiegende Grundrechtseingriff ergeben haben soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Sie verweist zwar darauf, der Antragsteller habe vielfach und umfangreich dargestellt, dass gerade das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch das Tragen von FFP-2 Masken schwerwiegend beeinträchtigt gewesen sei. Im alltäglichen Gebrauch und während der langzeitigen und wiederholten Tätigkeiten des Antragstellers sei das Tragen daher gesundheitsgefährdend gewesen. Tragezeitbegrenzungen seien empfohlen worden. Durch diese und durch arbeitsmedizinische Voruntersuchungen sei sichergestellt worden, dass vom Tragen einer FFP-2 Maske weder aufgrund gesundheitlicher Vorbelastungen noch durch übermäßige Nutzung gesundheitlich nachteilige Wirkungen ausgingen. Die Beschwerde benennt aber keine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass von der Verpflichtung zum Tragen von FFP-2 Masken – etwa beim Einkauf im Einzelhandel – für den Antragsteller persönlich aufgrund von Vorbelastungen oder Dauer der Nutzung nachteilige gesundheitliche Wirkungen oder Gefährdungen von einem Gewicht ausgegangen wären, die dem Verwaltungsgerichtshof hinreichende Anhaltspunkte für einen gewichtigen Grundrechtseingriff hätten geben müssen.

8

Dementsprechend ist ein Verfahrensmangel auch nicht mit dem Vorhalt hinreichend dargelegt, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verzichte auf die Darstellung jeglicher Gründe dafür, dass ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers nicht vorliege (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

9

b) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz lässt sich auch nicht damit begründen, der Verwaltungsgerichtshof habe vollständig den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 13. BayIfSMV übersehen. Jenseits des Ausnahmetatbestands des § 3 Abs. 1 Nr. 3 13. BayIfSMV, den der Beschluss lediglich benennt, verweist der Beschluss zutreffend darauf, dass die Maske darüber hinaus aus zwingenden Gründen jederzeit abgenommen werden durfte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 13. BayIfSMV). Diese Ausnahme war entgegen dem Vortrag der Beschwerde nicht auf Fälle notwendiger Identifikation oder Kommunikation mit Hörbehinderten beschränkt.

10

Ebenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz damit begründen, dass unter anderen das Robert-Koch-Institut eine allgemeine Anordnung einer FFP-2 Maskenpflicht für die Bevölkerung für unverhältnismäßig erachtet haben soll, weil mit der Möglichkeit eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe. Abgesehen davon, dass mit einer gegebenenfalls hiervon abweichenden Würdigung nicht bereits ein Verfahrensfehler aufgezeigt wäre, beruht der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf der Bejahung der Verhältnismäßigkeit der FFP-2 Maskenpflicht, sondern darauf, dass der Antragsteller das für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt habe.

11

2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

12

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen (stRspr, vgl. Beschluss vom 10. April 2026 – 3 BN 10.24 – juris Rn. 48 m. w. N.).

13

Diesen Anforderungen wird die Frage,

„ob die Anordnung der FFP2 Maskenpflicht zum Betreten von Groß- bzw. Einzelhandelsgeschäften gegen die grundgesetzlich geschützten Freiheiten des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) [verstößt]“,

nicht gerecht. Die Frage stellt sich ihrem Wortlaut nach schon nicht als entscheidungserheblich dar. Sie zielt auf die Begründetheit des Normenkontrollantrags. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ein Feststellungsinteresse des Antragstellers und damit dessen Zulässigkeit verneint. Dazu, namentlich dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wirft die Beschwerde eine höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts nicht auf. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen eines „schwerwiegenden Grundrechtseingriffs“. Er beschränkt sich insoweit darauf, sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs zu wenden, zeigt auch insoweit aber keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass der Normenkontrollantrag hinsichtlich der Elften, Zwölften, Vierzehnten und Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als unzulässig abgelehnt wurde, weshalb der Streitwert für das Beschwerdeverfahren mit dem Auffangstreitwert erfasst ist. Dasselbe gilt unter den hier vorliegenden Umständen aber auch für den Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die begehrte Feststellung des Antragstellers richtet sich über alle zeitlich aufeinanderfolgenden Verordnungen hinweg einheitlich gegen die Regelung, als Kunde oder Begleitperson in Betrieben des Groß- und Einzelhandels eine FFP-2 Maske tragen zu müssen. Die sich daraus ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem Auffangstreitwert hinreichend erfasst.

Kategorien: Allgemein