Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 23.06.2026, AZ 2 B 51.25, 2 B 51.25 (2 C 5.26)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 23.06.2026, AZ 2 B 51.25, 2 B 51.25 (2 C 5.26), ECLI:DE:BVerwG:2026:230626B2B51.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. September 2025, Az: 2 LC 361/24, Urteil
vorgehend VG Bremen, 11. September 2024, Az: 6 K 682/22, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 3. September 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 45 838,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie die Arbeitszeit – und gegebenenfalls Mehrarbeitsvergütung – von Landesbeamten zu bestimmen ist, die teilweise mit Aufgaben für eine Bundesbehörde betraut sind.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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