Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 12.06.2026, AZ 10 AV 2.26

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 12.06.2026, AZ 10 AV 2.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:120626B10AV2.26.0

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt mit seiner vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhobenen Klage die Verurteilung der beiden Antragsgegner zur Aufnahme von Zusatzmaßnahmen in das bestehende Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Ems, um der Belastung des Grundwassers durch die Chemikalie Trifluoracetat (TFA) entgegenzuwirken. 61 Prozent der auf deutschem und niederländischem Staatsgebiet belegenen internationalen Flussgebietseinheit Ems entfallen auf Niedersachsen und 23 Prozent auf Nordrhein-Westfalen.

2

Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen mit dem Antrag, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

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Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil die Oberverwaltungsgerichte beider Antragsgegner nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2009 – 7 AV 6.09 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33 und vom 12. September 2023 – 10 AV 9.23 – juris Rn. 4; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für Letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 – 6 AV 1.02 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Oktober 2025, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 7 AV 1.20 – juris Rn. 5 f., sowie zum Ganzen Beschluss vom 12. September 2023 – 10 AV 9.23 – juris Rn. 4).

5

Danach erscheint es zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da keines der in Betracht kommenden Gerichte bislang mit der Thematik der Belastung von Gewässern mit TFA befasst gewesen ist und der Flächenanteil Niedersachsens an der Flussgebietseinheit Ems weitaus größer ist als derjenige Nordrhein-Westfalens. Hinzu kommt, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sich mit der Thematik auch in dem Verfahren zu befassen hat, welches der Antragsteller hinsichtlich der Flussgebietseinheit Weser angestrengt hat und für welches der Senat ebenfalls das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständig bestimmt hat.

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