BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 12.06.2026, AZ 10 AV 3.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:120626B10AV3.26.0
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestimmt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt mit seiner vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Klage die Verurteilung der zehn Antragsgegner zur Aufnahme von Zusatzmaßnahmen in das bestehende Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Elbe, um der Belastung des Grundwassers durch die Chemikalie Trifluoracetat (TFA) entgegenzuwirken. Soweit die Flussgebietseinheit Elbe auf deutschem Staatsgebiet belegen ist, entfallen etwa 24 Prozent der Fläche auf Brandenburg, rund 20 Prozent auf Sachsen-Anhalt, rund 18 Prozent auf Sachsen, 11 Prozent auf Thüringen, fast 10 Prozent auf Niedersachsen sowie geringere Anteile auf Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Hamburg und Berlin.
2
Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen mit dem Antrag, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.
3
Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil die Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte sämtlicher Antragsgegner nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.
4
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2009 – 7 AV 6.09 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33 und vom 12. September 2023 – 10 AV 9.23 – juris Rn. 4; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für Letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 – 6 AV 1.02 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Oktober 2025, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 7 AV 1.20 – juris Rn. 5 f., sowie zum Ganzen Beschluss vom 12. September 2023 – 10 AV 9.23 – juris Rn. 4).
5
Danach erscheint es zweckmäßig, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Zwar entfällt auf Niedersachsen lediglich der – für sich genommen dennoch substantielle – fünftgrößte Flächenanteil an der Flussgebietseinheit Elbe und ist keines der in Betracht kommenden Gerichte bislang mit der Thematik der Belastung von Gewässern mit TFA befasst gewesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Thematik jedoch auch in den beiden Verfahren zu befassen, welches der Antragsteller hinsichtlich der Flussgebietseinheiten Weser und Ems angestrengt hat und für welches der Senat ebenfalls das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht als örtlich zuständig bestimmt hat. Dieser Gesichtspunkt lässt die Bestimmung dieses Oberverwaltungsgerichts als zweckmäßiger und verfahrenseffizienter erscheinen als die Bestimmung des Oberverwaltungsgerichts eines hinsichtlich des Flächenanteils an der Flussgebietseinheit Elbe vorgeordneten Bundeslandes.
