Beschluss des BVerwG 10. Senat vom 12.06.2026, AZ 10 AV 5.26

BVerwG 10. Senat, Beschluss vom 12.06.2026, AZ 10 AV 5.26, ECLI:DE:BVerwG:2026:120626B10AV5.26.0

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. März 2026, Az: 3 S 430/26, Beschluss

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt mit seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhobenen Klage die Verurteilung der acht beklagten Bundesländer zur Aufnahme von Zusatzmaßnahmen in das bestehende Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheit Rhein, um der Belastung des Grundwassers durch die Chemikalie Trifluoracetat (TFA) entgegenzuwirken. Von dem auf deutschem Staatsgebiet belegenen Teil der Flussgebietseinheit Rhein entfallen ca. 26 Prozent der Fläche auf Baden-Württemberg, rund 20 Prozent auf Nordrhein-Westfalen, rund 19 Prozent auf Bayern, etwa 19 Prozent auf Rheinland-Pfalz, rund 12 Prozent auf Hessen und geringere Anteile der Fläche auf das Saarland, Niedersachsen und Thüringen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen mit dem Antrag, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Beklagten sind hierzu angehört worden.

3

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil die Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe sämtlicher Beklagter nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen.

4

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2009 – 7 AV 6.09 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33 und vom 12. September 2023 – 10 AV 9.23 – juris Rn. 4; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für Letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 – 6 AV 1.02 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Oktober 2025, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 7 AV 1.20 – juris Rn. 5 f., sowie zum Ganzen Beschluss vom 12. September 2023 – 10 AV 9.23 – juris Rn. 4).

5

Danach erscheint es zweckmäßig, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Keines der in Betracht kommenden Gerichte der beiden Bundesländer mit den größten Flächenanteilen an der Flussgebietsgemeinschaft Rhein – und auch keines der übrigen beklagten Bundesländer – ist bislang mit der Thematik der Belastung von Gewässern mit TFA befasst gewesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich hingegen mit der Thematik auch in dem Verfahren zu befassen, welches der Kläger hinsichtlich der Flussgebietseinheit Donau angestrengt hat und für welches der Senat ebenfalls den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als örtlich zuständiges Gericht bestimmt hat. Hinzu kommt, dass der Flächenanteil Bayerns an der Flussgebietseinheit Rhein demjenigen Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens nur vergleichsweise wenig nachsteht.

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