Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 30.06.2026, AZ 5 StR 177/26

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 30.06.2026, AZ 5 StR 177/26, ECLI:DE:BGH:2026:300626B5STR177.26.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Itzehoe, 20. November 2025, Az: 2 KLs 315 Js 30435/20

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. November 2025 aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; die Maßregelanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen unter Einbeziehung früher erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es unter Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

2

1. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

3

Jedenfalls ergeben die Feststellungen kein überwiegendes Zurückgehen der Taten auf einen etwaigen Hang, denn die erzielten Gewinne verwendete der Angeklagte sowohl für den Erwerb von Rauschmitteln als auch für das Glücksspiel (UA S. 9, 18). Der mit monatlich 6.000 Euro bezifferte Geldbedarf des Angeklagten für Rauschmittel und Glücksspiel entfiel allenfalls zu 1.000 Euro auf Cannabis (UA S. 4, 49), und Ausgaben von mehr als 2.000 Euro für Kokain liegen angesichts der mitgeteilten Preise für Eigenverbrauchsmengen (UA S. 4) fern.

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

2. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die die Symptomatizität der Taten für einen Hang belegen. Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung wird der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gegenstandslos.

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

  • Cirener
  • Mosbacher
  • Köhler
  • Resch
  • von Häfen
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