BFH 5. Senat, Beschluss vom 24.06.2026, AZ V B 59/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.240626.VB59.25.0
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 118 S 1 AO, Art 15 Abs 1 EGRL 112/2006
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine „technische“ Zurückweisung eines Antrags, der „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.
Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 14. Mai 2025, Az: 2 K 860/22, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.05.2025 – 2 K 860/22 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zwar ausdrücklich auf einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt, in der Sache aber zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch keine Bindung an den geltend gemachten Zulassungsgrund, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen einem Zulassungsgrund unzutreffend zuordnet (BFH-Beschluss vom 23.11.2010 – V B 133/09, BFH/NV 2011, 612).
2
2. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine „technische“ Zurückweisung eines Antrags, der „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.
3
3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.
