BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 23.06.2026, AZ VIa ZR 1112/23, ECLI:DE:BGH:2026:230626BVIAZR1112.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. November 2023, Az: 14 U 53/22
vorgehend LG Osnabrück, 18. März 2022, Az: 11 O 2014/21
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2018 von einem Dritten einen gebrauchten VW Passat Variant Comf. 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffkasse Euro 6) ausgestattet ist.
2
Er hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Zudem hat er den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung teilweise für erledigt erklärt und hilfsweise unter Angabe eines Mindestbetrags die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Differenzschadens nebst Zinsen beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen.
II.
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das unstreitig verwendete „Thermofenster“ stelle bereits keine Abschalteinrichtung dar. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dieses eine andere als die von der Beklagten angegebene Wirkungsweise nur bei Extremtemperaturen aufweise. Die vom Kläger behaupteten, an die Temperatur des NEFZ-Prüfstands angelehnten Eckwerte des Thermofensters seien durch nichts belegt. Hinsichtlich der zum Einsatz gekommenen Fahrkurvenerkennung könne unterstellt werden, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden. Der Beklagten könne für den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, da sie zu diesem Zeitpunkt durch die Information des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) über die Fahrkurvenerkennung ihr Verhalten bereits geändert habe und sie sich zudem erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Zur Überzeugung des Senats sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Rechtsauffassung gewesen, dass eine nicht grenzwertkausale Zykluserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle; diese Rechtsauffassung hätte das KBA bestätigt.
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2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines „Thermofensters“ verneint hat, liegt darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird, kann nach der Rechtsprechung des Senats – wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht – weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.).
8
Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, der Kläger habe zur Wirkungsweise des unstreitig vorhandenen „Thermofensters“ und damit zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht in erheblicher Weise vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Der Kläger hat in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen seines Instanzvortrags, die auch Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils sind, behauptet, die Abgasrückführung in seinem Fahrzeug werde unterhalb einer Außentemperatur von +20 °C und oberhalb einer Außentemperatur von +30 °C reduziert. Damit hat er eine Reduktion der Abgasrückführung im von ihm erworbenen Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs, der bei normalem Fahrbetrieb im Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwarten ist, behauptet.
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3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zum Vorhandensein eines „Thermofensters“ und der rechtsfehlerfreien Einordnung des hierauf bezogenen Beklagtenvorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte.
10
4. Hinsichtlich der weiteren (Haupt-)Berufungsanträge bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf „großen“ Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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