BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ 5 StR 175/26, ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR175.26.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Leipzig, 12. November 2025, Az: 6 KLs 104 Js 45777/23
Tenor
Die Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe wird auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2
Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Insoweit bleibt – auch unter Berücksichtigung der hierzu dargelegten Erwägungen des Landgerichts – unklar, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; vom 10. März 2026 – 5 StR 27/26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung den Strafausspruch unberührt, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), das Landgericht dem Umgang mit Ketamin keine eigenständige strafschärfende Bedeutung zugemessen hat und das Handeltreiben des Angeklagten mit diesem Stoff selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe.
3
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
- Cirener
- Gericke
- Köhler
- Resch
- Werner
