BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 16.06.2026, AZ VIa ZR 1121/23, ECLI:DE:BGH:2026:160626BVIAZR1121.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Zweibrücken, 15. November 2023, Az: 7 U 106/22
vorgehend LG Landau (Pfalz), 20. Juni 2022, Az: 2 O 219/21
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 7 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des Basisfahrzeugs Fiat Ducato wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen – drittinstanzlich nur noch wegen eines „Thermofensters“ – in einem Wohnmobil mit einem Motor 2,3 Liter Multijet (Schadstoffklasse Euro 5), das er im Oktober 2015 erworben hatte, auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die zuletzt auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten (Berufungsantrag zu 2), hilfsweise im Wesentlichen auf Zahlung „großen“ Schadensersatzes (Berufungshilfsanträge zu 3 bis 6), äußerst hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen (Berufungshilfsantrag zu 7) gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
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Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er – gestützt nur noch auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV – seine Berufungsanträge weiterverfolgen.
II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – soweit hier von Interesse – darauf gestützt, der in erster Linie gestellte Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2) sei unzulässig. Darüber hinaus habe der Kläger zum Vorliegen eines „Thermofensters“ nicht substantiiert vorgetragen, so dass sowohl die auf „großen“ Schadensersatz gerichteten Berufungshilfsanträge zu 3 bis 6 als auch der auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Berufungshilfsantrag zu 7 unbegründet seien.
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2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint und auch hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 7 zum Nachteil des Klägers erkannt hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt.
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a) Die entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines „Thermofensters“ nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
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aa) Der Kläger hatte sich – wovon das Berufungsgericht selbst ausgeht – folgendes Vorbringen der Beklagten in einem Parallelverfahren, das nach der Behauptung des Klägers zu einem Fahrzeug mit identischer Baumusterbezeichnung wie dasjenige des Klägers gehalten worden ist, ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht:
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„Richtig ist, dass die Lufttemperatur Einfluss auf die AGR-Rate hat. Zum einen wird die Abgasrückführung jedoch erst ab einer Lufttemperatur von ca. 9 °C bis 12 °C reduziert, um einer übermäßige[n] Verrußung des Motors vorzubeugen. Vor allem aber wird dieser Temperaturparameter im Ansaugstutzen des Motors gemessen und entspricht damit nicht der allgemeinen Umgebungstemperatur des Fahrzeugs, sondern liegt stets darüber, weil die Ansaugluft auf ihrem Weg zum Motor durch diesen bereits vorerwärmt ist. Die Differenz zwischen der Ansaugluft und der allgemeinen Umgebungstemperatur hängt insbesondere stark von der Fahrzeuggeschwindigkeit ab. Bei niedrigeren Geschwindigkeiten und vor allem bei hoher Motortemperatur kann diese Differenz mehrere Grad C betragen. Damit verbietet sich jede Aussage dahingehend, dass bei einer bestimmten Umgebungstemperatur die AGR-Rate stets in einer bestimmten Weise reduziert wird. Die Beeinflussung wird vielmehr durch die jeweilige, individuelle Fahrsituation bestimmt.“
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bb) Damit hatte der Kläger zum Vorliegen eines „Thermofensters“ hinreichend vorgetragen.
11
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des „Thermofensters“ kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 – VIa ZR 1154/23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 – VIa ZR 1055/23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 – VIa ZR 482/23 und VIa ZR 662/23, jeweils juris Rn. 9).
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Letzteres war hier nach dem zitierten Vorbringen der Beklagten, das sich der Kläger ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht hatte, der Fall: Aus ihm ergab sich die Existenz eines „Thermofensters“ in Form einer zumindest auch mittelbar von der Umgebungstemperatur abhängigen Verringerung der Wirkung der Abgasrückführung. Von einem Bestreiten durch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit geht das Berufungsgericht insoweit selbst nicht aus.
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cc) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe auch dadurch, dass er sich das oben wiedergegebene Beklagtenvorbringen zu eigen machte, zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VI ZR 212/19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 – VI ZR 361/21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt.
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Darüber hinaus geht die von dem Berufungsgericht insoweit gegebene Begründung offensichtlich am Inhalt des in Rede stehenden Vorbringens vorbei, so dass überdies der Schluss gerechtfertigt ist, das Berufungsgericht habe – was ebenfalls gehörswidrig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – VI ZR 493/19, NJW 2021, 1886 Rn. 8 mwN) – allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn dieses Vorbringens erfasst: Aus ihm ergab sich, dass die Wirkung der Abgasrückführung abhängig von einer Temperatur im Ansaugstutzen von etwa 9 ° bis 12 °C und von der individuellen Fahrsituation reduziert werde und dass die allgemeine Umgebungstemperatur „mehrere Grad“ Celsius unter dieser Temperatur im Ansaugstutzen liegen könne. Warum aus diesem Vortrag – wie das Berufungsgericht meint – nicht folge, „dass die Reduzierung der AGR überhaupt in Außentemperaturbereichen erfolgt, die in der Union üblich sind“, ist nicht nachvollziehbar. Selbst bei einer Reduzierung (auch) ab einer Temperatur von mehreren Grad unter etwa 9 ° bis 12 °C wird der Bereich der im Unionsgebiet üblichen Temperaturen offensichtlich nicht verlassen.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat sich der Kläger den Vortrag der Beklagten nicht auch insoweit hilfsweise zu eigen gemacht, als danach das „Thermofenster“ erforderlich ist, um einer übermäßigen Verrußung des Motors vorzubeugen. Wie die Beschwerde anhand des Instanzvortrags des Klägers aufzeigt, hat sich dieser das Vorbringen allein hinsichtlich des Vorliegens eines „Thermofensters“ zu eigen gemacht.
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b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte.
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3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkannt. Dasselbe gilt, soweit es mit den Berufungshilfsanträgen zu 3 bis 6 allein geltend gemachte Ansprüche auf „großen“ Schadensersatz verneint hat. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 – VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
- C. Fischer
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- F. Schmidt
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