BGH Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 08.06.2026, AZ RiSt (B) 1/25, ECLI:DE:BGH:2026:080626BRIST.B.1.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Dienstgerichtshof für Richter, 27. November 2025, Az: 1 DGH 1/24, Beschluss
vorgehend Dienstgericht Karlsruhe, 24. Juni 2024, Az: RDG 2/22
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Bundessozialgericht Söhngen wird für unbegründet erklärt.
Gründe
I.
1
Der Kläger, Richter am Sozialgericht, hat in einem bei dem Senat anhängigen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 den für die Sozialgerichtsbarkeit bestellten nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes, Richter am Bundessozialgericht Söhngen, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2026 ergänzend begründet. Der abgelehnte Richter hat sich am 28. Januar 2026 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert und am 11. März 2026 eine ergänzende dienstliche Äußerung abgegeben. Beide dienstlichen Äußerungen sind dem Kläger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 22. April 2026 hat der Kläger zum Ablehnungsgesuch weiter ausgeführt.
2
Auf die genannten Schriftsätze des Klägers, die dienstlichen Äußerungen sowie den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
3
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundessozialgericht Söhngen ist unbegründet. Die von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.
4
a) Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Besorgnis ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2022 – RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19, RiZ(B) 1/21, juris Rn. 5; vom 7. Oktober 2021 – RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 – RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 – RiZ 2/16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Ein besonderes professionelles oder kollegiales Näheverhältnis eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten kann geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Allerdings reicht nicht jedes Näheverhältnis für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch aus; vielmehr muss die Beziehung eine Intensität und Qualität erreichen, die aus Sicht der ablehnenden Partei auch bei vernünftiger Betrachtungsweise an der Unbefangenheit des Richters berechtigterweise zweifeln lässt (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener, § 42 Rn. 33 [Stand: 1. April 2026]).
5
Ein Kollegialitätsverhältnis kann nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist, die tatsächlich vorliegt. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nahe, wenn der erkennende Richter und eine Partei demselben Spruchkörper als Richter angehören oder noch vor einigermaßen kurzer Zeit angehört haben (vgl. BeckOGK-ZPO/Gräbener a.a.O. Rn. 37 mwN). Diese Besorgnis besteht regelmäßig nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im selben Spruchkörper endgültig beendet ist und geraume Zeit zurückliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – II ZR 97/21, NJW-RR 2021, 1360 Rn. 20 mwN). Etwas anderes kann gelten, wenn aus der beendeten Zusammenarbeit für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BFH, Beschluss vom 5. September 2018 – XI R 45/17, BeckRS 2018, 28229 Rn. 12).
6
b) Hieran gemessen geben die von dem Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, dass zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg als Verfasser des vom Kläger angefochtenen Widerspruchsbescheides ein besonderes Kollegialitätsverhältnis besteht oder vor Kurzem bestanden hat. Er sieht selbst, dass die von ihm angeführte richterliche Zusammenarbeit des abgelehnten Richters und des Verfassers des Widerspruchsbescheides in zwei Senaten des Bundessozialgerichts in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 19. März 2018 mehr als sieben Jahre vor Beginn des hiesigen Beschwerdeverfahrens beendet war.
7
Seine zunächst geäußerte Befürchtung, der abgelehnte Richter hätte eine nach § 48 ZPO gebotene Selbstanzeige von Tatsachen unterlassen, hält der Kläger selbst für grundlos. In seiner ersten dienstlichen Äußerung hat der abgelehnte Richter mitgeteilt, er sei nicht zum Berichterstatter des vorliegenden Verfahrens bestimmt und mit diesem erstmals am 22. Januar 2026 durch Übermittlung des Ablehnungsgesuchs befasst worden. An der Richtigkeit dieser dienstlichen Äußerung zweifelt der Kläger – zu Recht – nicht, wie er in der ergänzenden Begründung seines Ablehnungsgesuchs mitgeteilt hat. Er bezieht sich nunmehr auf die Angabe des abgelehnten Richters, er sei dem Verfasser des Widerspruchsbescheides nach Beendigung der Zusammenarbeit am Bundessozialgericht etwa zehnmal im Rahmen von Fachveranstaltungen begegnet. Mit Blick darauf befürchtet der Kläger, dass der Verfasser des Widerspruchsbescheides den abgelehnten Richter anlässlich dieser Begegnungen mit dem Verfahrensgegenstand „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ vorbefasst haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für seine Mutmaßung bringt der Kläger indes nicht vor. Dafür genügt nicht seine Behauptung, der Verfasser des Widerspruchsbescheides habe „bereits im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren einen mit derselben Angelegenheit erst im Instanzenzug zu befassenden Berufungsrichter mindestens neunmal vorsätzlich rechtswidrig vorbefasst“. Inwieweit sich aus dieser behaupteten Beeinflussung eines anderen Richters im Berufungsverfahren die vom Kläger vermutete vergleichbare Vorbefassung des nunmehr abgelehnten Richters – der in seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung angegeben hat, er habe zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, mit seinem früheren Kollegen über den Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu sprechen – „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ ergeben soll, erschließt sich nicht.
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