Verhandlungstermin am 2. Juli 2026 um 11:00 Uhr in den Sachen I ZR 34/23 und I ZR 35/23 (Weitersendung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 2. Juli 2026 um 11:00 Uhr in den Sachen I ZR 34/23 und I ZR 35/23 (Weitersendung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum12.05.2026

Nr. 081/2026

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren erneut über die Frage, ob die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weitersendet, eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (I ZR 35/23) wahrnehmen. Die Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum. In dessen Pflegebereich wohnen in 88 Einzel- und 3 Doppelzimmern auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Zusätzlich zum Pflegebereich verfügt die Einrichtung über verschiedene Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume.

Die Beklagte empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme (Fernsehen und Hörfunk) und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter.

Die Klägerinnen sehen in der Weitersendung der Rundfunkprogramme einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und haben die Beklagte deshalb – erfolglos – zum Abschluss von Lizenzverträgen aufgefordert.

Bisheriger Prozessverlauf:

In beiden Verfahren hat das Landgericht den Klagen stattgegeben und der Beklagten dem Antrag der Klägerinnen entsprechend die Weitersendung der Rundfunkprogramme untersagt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 – I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 = WRP 2024, 476 –; Seniorenwohnheim). Das Verfahren I ZR 35/23 hat der Bundesgerichtshof bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 34/23 ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 30. April 2026 beantwortet (EuGH, Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, GRUR-RS 2026, 8108 – VHC 2 Seniorenresidenz).

Der Bundesgerichtshof hat nun Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, 2. Juli 2026, 11:00 Uhr anberaumt.

Vorinstanzen:

I ZR 34/23

Landgericht Frankenthal – Urteil vom 13. Juli 2022 – 6 O 272/21

Oberlandesgericht Zweibrücken – Urteil vom 16. März 2023 – 4 U 101/22

und

I ZR 35/23

Landgericht Frankenthal – Urteil vom 13. Juli 2022 – 6 O 318/21

Oberlandesgericht Zweibrücken – Urteil vom 16. März 2023 – 4 U 102/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 Abs. 2 UrhG (Auszug)

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

(…)

3. das Senderecht (§ 20),

(…)

§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20b Abs. 1 UrhG (Auszug)

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (…)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Auszug)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke (…) zu erlauben oder zu verbieten.

Karlsruhe, den 12. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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