Verhandlungstermine am 16. September 2026, 10.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25 (Lieferung von Corona-Schutzmasken) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermine am 16. September 2026, 10.00 Uhr, in Sachen VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25 (Lieferung von Corona-Schutzmasken)

Ausgabejahr2026
Erscheinungsdatum12.05.2026

Nr. 082/2026

Verhandlungstermine am 16. September 2026, 10.00 Uhr, in Sachen

VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25

(Lieferung von Corona-Schutzmasken)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in vier ausgewählten, die Lieferung von Schutzmasken zu Beginn der Corona-Pandemie betreffenden Verfahren.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf in den Verfahren VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24 und VIII ZR 36/25:

Hinsichtlich der Sachverhalte und des bisherigen Prozessverlaufs bezüglich der Verfahren VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24 wird auf die
Pressemitteilung Nr. 183/2025 vom 7. Oktober 2025 Bezug genommen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Prozessverlaufs des Verfahrens VIII ZR 36/25, in welchem die Kaufverträge dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) unterfallen, wird auf die
Pressemitteilung Nr. 62/2026 vom 8. April 2026 Bezug genommen.

Sachverhalt im Verfahren VIII ZR 313/25:

Die klagende Unternehmerin (im Folgenden auch: Auftragnehmerin) gab im Rahmen des von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden auch: Auftraggeberin), im März/April 2020 durchgeführten sogenannten Open-House-Verfahrens (siehe hierzu auch die vorgenannten
Pressemitteilungen Nr. 183/2025 und
Nr. 62/2026) fristgerecht ein Angebot über die Lieferung von 10 Mio. FFP 2-Masken sowie weiteren 10 Mio. OP-Masken ab und erhielt den „Zuschlag“.

Ende April 2020 stellte die Auftraggeberin fest, dass ihr aufgrund der Vielzahl von Teilnehmern am Open-House-Verfahren die Annahme sämtlicher Lieferungen zum 30. April 2020 nicht möglich war. Sofern Lieferungen für den 30. April 2020 angekündigt und möglich waren, erhielten die Auftragnehmer spätere Lieferslots.

Die Auftragnehmerin avisierte am 27. April 2020 die Anlieferung der Schutzmasken. Ihr wurden Anlieferslots für den 7. und 8. Mai 2020 zugeteilt. Der Zeitraum wurde – nach telefonischer Rücksprache der Parteien – auf den 12. und 13. Mai 2020 verschoben. Zu einer Lieferung der Masken durch die Auftragnehmerin kam es nicht. Vielmehr bat diese die Auftraggeberin am 17. Mai 2020, ihr Termine für die Anlieferung der Masken zuzuteilen. Die Bundesrepublik Deutschland lehnte dies ab und erklärte – ohne vorherige Fristsetzung – den Rücktritt vom Vertrag.

Bisheriger Prozessverlauf im Verfahren VIII ZR 313/25:

Die Auftragnehmerin begehrt unter anderem die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 60.690.000 € nebst Zinsen für die von ihr angebotenen Masken.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Auftragnehmerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der Kaufvertrag mit der Auftragnehmerin entgegen der Ansicht der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 PreisVO Nr. 30/53 aufgrund der Vereinbarung eines überhöhten Preises für die Masken (4,50 € pro FFP 2-Maske, 0,60 € pro OP-Maske) teilweise nichtig. Der entsprechende Tatsachenvortrag der Bundesrepublik Deutschland zu einer Überschreitung des (zulässigen) Höchstpreises sei erstmals in zweiter Instanz erfolgt und damit nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass der von ihr vorgegebene und dann vereinbarte Preis für die Masken höher gewesen sei als der nach der Preisverordnung zulässige Preis. Schließlich könne sich die Bundesrepublik Deutschland nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen die Preisverordnung berufen.

Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht nach § 323 Abs. 1 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil es an einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle.

Zwar wäre eine solche Fristsetzung nach der in dem von der Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Liefervertrag enthaltenen Regelung zum Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts entbehrlich gewesen. Die entsprechende Vertragsklausel stelle aber eine Allgemeinen Geschäftsbedingung dar und sei vorliegend bereits wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, da die Frage, ob der Vertrag im Falle einer – hier vorliegenden – Nichtlieferung der Masken das Recht zur Nacherfüllung ausschließe, nicht eindeutig geregelt sei. Des Weiteren stelle die völlige Freistellung eines Klauselverwenders – hier der Bundesrepublik Deutschland – von dem Erfordernis einer Fristsetzung eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) dar und sei daher auch im kaufmännischen Verkehr – jedenfalls in der vorliegend in Rede stehenden Sachverhaltsgestaltung – nicht wirksam.

Auch außerhalb der Vertragsklauseln hätten die Parteien ein relatives Fixgeschäft – bei welchem die Fristsetzung entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und damit (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag möglich gewesen wäre – nicht vereinbart. Insbesondere könne sich die Bundesrepublik Deutschland insoweit nicht mit Erfolg auf die Gesamtumstände – vor allem auf die Notwendigkeit einer zügigen Beschaffung der Masken unter den Bedingungen einer sich entwickelnden Pandemielage – berufen. Zwar habe für sie ein erkennbares Interesse an einer raschen Vertragsabwicklung bestanden. Angesichts der für beide Seiten ebenfalls erkennbar noch fortdauernden und nicht kurzfristig zum Abschluss kommenden Pandemie sei jedoch nicht davon auszugehen gewesen, dass bei einer – unter Umständen auch nur geringfügigen – Teil-, Schlecht- oder Nichtlieferung von Schutzmasken das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Lieferung entfallen würde. Dies belege letztlich auch die teilweise auf deren Veranlassung erfolgte zeitliche Verschiebung von Anlieferungen über den 30. April 2020 hinaus.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bundesrepublik Deutschland ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Auftragnehmerin wendet sich im Wege der Anschlussrevision gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung des Verzugs der Bundesrepublik Deutschland mit der Annahme der Masken.

Vorinstanzen:

VIII ZR 131/24

Landgericht Bonn – Urteil vom 12. Juli 2023 – 20 O 49/22

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 21. Juni 2024 – 6 U 112/23

und

VIII ZR 152/24

Landgericht Bonn – Urteil vom 28. Juni 2023 – 1 O 221/22

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Juli 2024 – 6 U 101/23

und

VIII ZR 36/25

Landgericht Bonn – Urteil vom 2. August 2023 – 1 O 32/22

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 6. Februar 2025 – 8 U 38/23

und

VIII ZR 313/25

Landgericht Bonn – Urteil vom 14. August 2024 – 1 O 471/23

Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 12. November 2025 – 26 U 49/24

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

[…]

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Artikel 49 CISG [Aufhebung des Vertrages]

(1) Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder

b) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird.

(2) Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er

a) im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem er erfahren hat, dass die Lieferung erfolgt ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt,

i) nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste,

[…].

Artikel 25 CISG [Wesentliche Vertragsverletzung]

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

§ 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

(1) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben.

(2) 1Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, sind feste Preise zu vereinbaren. 2Die Preise sollen bei Abschluss des Vertrags festgelegt werden.

(3) Für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge dürfen höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist.

Karlsruhe, den 12. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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