Beschluss des BGH 2. Zivilsenat vom 23.03.2026, AZ II ZR 113/23

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 23.03.2026, AZ II ZR 113/23, ECLI:DE:BGH:2026:230326BIIZR113.23.0

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2023, Az: 1 U 50/21
vorgehend LG Halle (Saale), 26. März 2021, Az: 5 O 236/20

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Vollstreckung aus der Kostenrechnung (Kassenzeichen: 780024127968) vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die zwangsweise Beitreibung der Forderung aus einer Kostenrechnung und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

2

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.200.000 € festgesetzt.

3

Unter dem 13. Mai 2024 erstellte die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs zum Kassenzeichen 780024127968 eine Kostenrechnung (Sollbestätigung) über den Rechnungsbetrag von 45.026 €. Adressiert ist die Rechnung an die Kanzleiadresse des Klägers. Das Schreiben enthält die Aufforderung, den Rechnungsbetrag binnen 2 Wochen zu begleichen.

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Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 teilte der Kläger mit, dass nach heutiger Auskunft der Geschäftsstelle die Kostenrechnung anstatt zu dem ihn beim Bundesgerichtshof vertretenden Prozessbevollmächtigten an ihn selbst gesandt worden sei. Die Rechnung sei ihm nicht zugegangen. Es werde ersucht alle Pfändungsmaßnahmen sofort zu beenden und aufzuheben.

5

Mit Schreiben vom 9. März 2026 legte der Kläger Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte bis zur Entscheidung über die Erinnerung die Aussetzung der Vollstreckung. Zur Begründung führte er aus, die Kostenrechnung sei bisher nicht zugegangen. Mit Schreiben vom 12. März 2026 verwies der Kläger darauf, dass die Erinnerung im Zweifel als solche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 GKG auszulegen sei. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, da er bereits seit fast einem Monat nicht über seine Konten verfügen könne.

6

Mit schriftlicher Auskunft des Bundesamts für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) vom 17. März 2026 wurde mitgeteilt, dass dem Kläger eine Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung am 16. August 2024 formlos per Briefpost übersandt worden sei. Ein Postrückläufer sei nicht eingegangen. Der Zahlungserinnerung beigefügt war eine Forderungsaufstellung. Mit der schriftlichen Auskunft übermittelt wurde ein Schreiben der beauftragten Gerichtsvollzieherin, an die Justizbeitreibungsstelle vom 10. November 2024, in dem mitgeteilt wurde, dass antragsgemäß ein Termin zur Vermögensauskunft bestimmt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden sei. In einem weiteren Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 12. August 2025 teilte diese mit, dass der Kläger unter anderem auf schriftliche Anforderung bislang nicht reagiert habe. Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft war dem Kläger durch die Gerichtsvollzieherin am 12. November 2024 zugestellt worden.

7

Gemäß durch die Justizbeitreibungsstelle vorgelegter Postzustellungsurkunde nebst Auskunft wurden dem Kläger am 27. Februar 2026 die beiden Mitteilungen über die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 6. Februar 2026 sowie deren Ausfertigung durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt.

8

Laut einer Telefonnotiz der Justizbeitreibungsstelle vom 5. März 2026, übermittelt im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme vom 19. März 2026, erklärte der Kläger auf die Frage hin, weshalb er sich erst jetzt beim „BfJ“ melde und nicht bereits auf die Vollstreckungsankündigung oder im Verlauf des Vollstreckungsauftrags (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, Haftbefehl), dass diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf ihn gehabt hätten, zumal die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei.

II.

9

Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung liegen nicht vor. Zwar ist die Erinnerung an sich statthaft und zulässig (dazu unten 1.), doch überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse des Klägers (dazu unten 2.).

10

1. Das Rechtsschutzbegehren ist als Erinnerung iSv § 66 Abs. 1 GKG statthaft.

11

Der Kläger stützt seine Erinnerung gegen den Kostenansatz im Kern auf den Einwand, dass ihm die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, bevor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Die Einwendung des Vollstreckungsschuldners, dass ihm keine Rechnung zugegangen sei, richtet sich gegen die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschluss vom 19. August 2019 – X ARZ 329/19, NJOZ 2020, 945 Rn. 13). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG sind Einwendungen, die die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, gerichtlich geltend zu machen, und zwar bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG, wie vorliegend, nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz.

12

2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von dem Kostenschuldner erhobenen Erinnerung sind nicht erfüllt.

13

Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das Gerichtskostengesetz zwar nicht ausdrücklich. Nach allgemeinen Grundsätzen hat eine Abwägung zwischen dem in § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Kostenschuld und dem entgegenstehenden Interesse des Kostenschuldners, die ihm auferlegte Zahlungspflicht nicht vor einer Entscheidung über die Erinnerung erfüllen zu müssen, zu erfolgen (BeckOK KostR/Laube, Stand 1.12.2025, GKG § 66 Rn. 169).

14

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse. Die aufschiebende Wirkung zugunsten des Kostenschuldners ist in Anlehnung an den Maßstab in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – IV S 8/16, BeckRS 2017, 94268 Rn. 10). Hier bestehen schon keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung (dazu unten a)). Selbst wenn man von einer offenen Rechtslage ausgehen wollte, läge eine unbillige Härte für den Kläger nicht vor (dazu unten b)).

15

a) Die gerichtliche Kostenrechnung ist ein (Justiz-)Verwaltungsakt (BVerwG, NVwZ 2020, 891 Rn. 5 mwN). Ein solcher Verwaltungsakt ist, um wirksam zu werden, dem Kostenschuldner bekannt zu machen. Nur dann bildet er die Grundlage für eine Vollstreckung. Die Vollstreckung darf nach § 4 Satz 1 JBeitrG daher erst dann durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet wurde. Bestreitet der Empfänger, wie hier, den Zugang der Rechnung, kann von ihm zwar keine weitere Substantiierung verlangt werden (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 Ko 481/22, juris Rn. 61 ff.; BeckOK VwVfG/Tiedemann, 70. Ed. 1.1.2026, VwVfG § 41 Rn. 49; jeweils mwN), allerdings sind die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen (BVerwG, NVwZ 2024, 746).

16

Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Kostenrechnung tatsächlich erhalten hat. Nach der dienstlichen Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Justizbeitreibungsstelle vom 19. März 2026 hat der Kläger im Rahmen eines Telefonats ihr gegenüber am 5. März 2026 eingeräumt, die Vollstreckungsandrohung erhalten zu haben, die eine Aufstellung der zugrunde liegenden Forderung enthält. Dass er sich nicht bereits nach der Vollstreckungsandrohung im Jahr 2024 bzw. im Laufe des Vollstreckungsauftrags gemeldet habe, hänge damit zusammen, dass diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf ihn gehabt hätten und die Rechnung ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Diese Einlassung, zusammen mit dem Umstand, dass es keine Postrückläufer gab, ist ein starkes Beweisanzeichen dafür, dass die Rechnung dem Kläger an seiner Kanzleianschrift tatsächlich zugegangen sein muss. Es erscheint lebensfremd, dass ein Rechtsanwalt, dem nach eigenen Angaben eine Vollstreckungsandrohung über eine erhebliche (nach eigenen Angaben existenzgefährdende) Forderung zugegangen ist, die in Aussicht gestellte Vollstreckungsmaßnahme unwidersprochen hinnimmt, obgleich er, wie er behauptet, zuvor nie eine Aufforderung erhalten haben will, die der Androhung zugrunde liegende Forderung zu begleichen. Dieser Eindruck wird verstärkt, durch die Untätigkeit des Klägers auf die ihm an seiner Kanzleiadresse zugestellte Aufforderung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft hin.

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b) Auch wenn es nicht mehr darauf ankommt, liegt keine unbillige Härte vor. Soweit der Kläger geltend macht, nicht mehr über seine Konten verfügen zu können und hierin eine Existenzgefährdung sieht, lässt er unberücksichtigt, dass er einer solchen durch Umwandlung des betroffenen Kontos in ein Pfändungsschutzkonto begegnen kann. Gem. § 850k Abs. 1 ZPO kann eine natürliche Person jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner nach § 850k Abs. 2 ZPO die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Der Schuldner genießt dadurch insbesondere Schutz vor einer Kontensperrung bei Pfändungen über den im Haben gebuchten Betrag hinaus. Weiter kann der Schuldner aus dem geschützten Betrag alle banküblichen Vorgänge einleiten, also Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen tätigen oder Daueraufträge einrichten (MüKoZPO/Smid, 7. Aufl., ZPO § 850k Rn. 2). Auch wenn es sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzmöglichkeit handeln mag (BFH, NZI 2024, 423 Rn. 34), schließen die dadurch begründeten Sicherungsvorkehrungen das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Kläger aus, zumal er dadurch eine Sperrung des Kontos, wie von ihm moniert, verhindern könnte.

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3. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GKG).

19

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei(§ 66 Abs. 8 GKG).

Born

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