Verurteilung wegen Mordes an Ex-Frau in Büchen rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung wegen Mordes an Ex-Frau in Büchen rechtskräftig

Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum23.12.2025

Nr. 236/2025

Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 5 StR 646/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der vermögende Angeklagte Hass auf seine geschiedene Ehefrau, die er als „Verräterin“ ansah und von der er sich gekränkt fühlte. Grund hierfür war, dass sich die mit dem Angeklagten seit 1988 verheiratete Geschädigte gegen seinen Willen 2016 von ihm getrennt hatte, sich von ihm hatte scheiden lassen und nun bestrebt war, ihre 2023 rechtskräftig festgestellten Zahlungsansprüche (Zugewinnausgleich über 1,6 Mio. Euro) durchzusetzen. Kurze Zeit nach der Zustellung von Beschlüssen, mit denen die Zwangsversteigerung ihm gehörender Grundstücke angeordnet worden war, lauerte der als Sportschütze über eine Waffe verfügende Angeklagte seiner Ex-Frau morgens an einem Waldweg auf und erschoss sie. Das Landgericht hat das Geschehen als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord sowie als Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Lübeck – Urteil vom 23. Mai 2025 – 1 Ks 705 Js 44964/24

Die maßgebliche Vorschrift des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 23. Dezember 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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Telefax (0721) 159-5501

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