Beschluss des BGH 7. Zivilsenat vom 17.12.2025, AZ VII ZR 56/25

BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 17.12.2025, AZ VII ZR 56/25, ECLI:DE:BGH:2025:171225BVIIZR56.25.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 18. März 2025, Az: 21 U 110/24, Urteil
vorgehend LG Berlin II, 18. Juni 2024, Az: 29 O 251/23

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2025 wird zurückgewiesen. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Sonnenschutzsteuerung stelle selbst ein Bauwerk dar, unter welchem eine „gebaute“ oder „eingebaute“ Leistung zu verstehen sei. Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, weil die Verpflichtung zur Lieferung, Montage und Programmierung der Sonnenschutzsteueranlage die Herstellung eines Teils eines Bauwerks im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Gegenstand hat und deshalb aus diesem Grund ein Bauvertrag vorliegt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 30.000 €

Pamp                         Jurgeleit                           Graßnack

                
Sacher                           
Hannamann

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