Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 03.06.2025, AZ 5 StR 76/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 03.06.2025, AZ 5 StR 76/25, ECLI:DE:BGH:2025:030625B5STR76.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 18. Oktober 2024, Az: 622 KLs 69/24

Tenor

1.    Die Revision des Angeklagten L.             gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2.    Die Revision des Angeklagten D.       gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3.    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener                                Gericke                                Mosbacher

                         Resch                                   Werner

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