BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 03.06.2025, AZ 2 StR 122/25, ECLI:DE:BGH:2025:030625B2STR122.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Köln, 8. November 2024, Az: 102 KLs 9/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Menges Meyberg Grube
Schmidt Lutz