Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 05.12.2024, AZ 5 StR 657/24
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 5 StR 657/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR657.24.0
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 5 StR 657/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR657.24.0
Beschluss vom 05.12.2024, AZ 5 StR 589/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR589.24.0
Urteil vom 05.12.2024, AZ I ZR 38/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224UIZR38.24.0§ 5 Abs 1 Nr 1 S 1 LÖG NW, § 4 Abs 2 S 1 LÖG NW, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG
Urteil vom 05.12.2024, AZ IX ZR 122/23, ECLI:DE:BGH:2024:051224UIXZR122.23.0§ 133 InsO, § 142 Abs 1 InsO
Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind. | Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
(§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 StR 299/24
Urteil vom 5. Dezember 2024 – I ZR 38/24
Beschluss vom 04.12.2024, AZ 29 W (pat) 578/24, ECLI:DE:BPatG:2024:041224B29Wpat578.24.0
Urteil vom 04.12.2024, AZ 10 AZR 93/24, ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.10AZR93.24.0
Urteil vom 04.12.2024, AZ 10 AZR 89/24, ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.10AZR89.24.0
Urteil vom 04.12.2024, AZ 5 AZR 272/23, ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.5AZR272.23.0§ 242 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 611a BGB, § 611 BGB
Urteil vom 04.12.2024, AZ 10 AZR 242/23, ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.10AZR242.23.0§ 3 Abs 3 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 72 Abs 5 ArbGG, § 308 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Urteil vom 04.12.2024, AZ 10 AZR 185/20, ECLI:DE:BAG:2024:041224.U.10AZR185.20.0§ 4 Abs 1 TzBfG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 307 Abs 1 S 2 BGB
Beschluss vom 04.12.2024, AZ 5 StR 569/24, ECLI:DE:BGH:2024:041224B5STR569.24.0
Urteil vom 04.12.2024, AZ VIa ZR 1167/22, ECLI:DE:BGH:2024:041224UVIAZR1167.22.0
Urteil vom 04.12.2024, AZ VIa ZR 618/21, ECLI:DE:BGH:2024:041224UVIAZR618.21.0
Urteil vom 04.12.2024, AZ VIa ZR 492/22, ECLI:DE:BGH:2024:041224UVIAZR492.22.0
Aus prozessualen Gründen war der Senat an einer Sachentscheidung gehindert. Das Verfahren ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Gerichte sollen zukünftig ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet veröffentlichen müssen. Bisher war es ausreichend, diese bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. So sollen Bürgerinnen und Bürger fortan einfacher und schneller online in Erfahrung bringen können, wer ihr gesetzlicher Richter ist. Außerdem sollen zukünftig solche Personen nicht mehr Schöffen werden können, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Zuletzt sollen Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets vererbt werden können. Die sieht ein vom Bundesminister der Justiz vorgelegter Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.