Unzulässige Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen in Berlin (Pressemeldung des BVerfG)

Im Zusammenhang mit an diesem Wochenende in Berlin veranstalteten Demonstrationen gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat das Bundesverfassungsgericht am heutigen Tag drei Entscheidungen getroffen. Mit ihren Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen als unzulässig abgelehnt.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2038/20 meldete für den 29. August 2020 um 10.30 Uhr eine Versammlung an, die von der Versammlungsbehörde mit Bescheid vom 26. August 2020 verboten wurde. Am 29. August 2020 um 1.34 Uhr stellte er deswegen bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Gegen 10.30 Uhr erhob er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Verwaltungsgericht über den dort gestellten Eilantrag noch nicht entschieden habe. Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er sich erst so spät um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit der das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, die also die Durchführung der betreffenden Versammlung ermöglicht. Der Beschwerdeführer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil die Teilnehmer der Versammlung unter anderem infektionsschützende Mindestabstände nicht einhielten. Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht wegen einer nicht hinreichend substantiierten Begründung abgelehnt.

Mangels substantiierter Begründung hatte schließlich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 93/20 keinen Erfolg. Der Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei.

Erfolgloser, da evident unzureichend begründeter Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl „des Verbots der Corona-Demo in Berlin“ – Unzulässigkeit bei mangelnder Bezeichnung oder zumindest inhaltlicher Wiedergabe der fachgerichtlichen Entscheidung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvR 2039/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203920§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Erfolgloser Eilantrag im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen – Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zur rechtzeitigen Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 1. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020, AZ 1 BvR 2038/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203820Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG

Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzlich bedeutsame Rechtssache – Schwerbehindertenrecht – GdB-Feststellung – Versorgungsmedizinische Grundsätze – psychische Störung – Unterscheidung zwischen mittelgradigen und schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten – Abgrenzungskriterien des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin – sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler – Gehörsrüge – Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung – Sachaufklärungsrüge – Beweisangebot kein Beweisantrag – Darlegungsanforderungen (Beschluss des BSG 9. Senat)

Beschluss vom 27.08.2020, AZ B 9 SB 4/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:270820BB9SB420B0Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, § 2 VersMedV, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 62 SGG, § 103 SGG

Mietshaus

Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – soziales Entschädigungsrecht – Gewaltopfer – mittelbares Opfer – Schockschaden – Unmittelbarkeitszusammenhang – besondere persönliche Nähebeziehung – Darlegungsanforderungen (Beschluss des BSG 9. Senat)

Beschluss vom 27.08.2020, AZ B 9 V 5/20 B, ECLI:DE:BSG:2020:270820BB9V520B0§ 1 Abs 1 S 1 OEG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 163 SGG

Rechtsmittel des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den zuständigen Rechtspfleger; Beschwer bei Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge durch Einsichtnahme in die Generalakte (Beschluss des BGH 7. Zivilsenat)

Beschluss vom 26.08.2020, AZ VII ZB 39/19, ECLI:DE:BGH:2020:260820BVIIZB39.19.0§ 291 ZPO, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 727 Abs 1 ZPO