Erfolgreicher Eilantrag (§ 32 Abs 1 BVerfGG) zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel – Folgenabwägung: akute Suizidgefahr des Räumungsschuldners im Falle der Zwangsräumung überwiegt Verzögerung der Räumung auch bei ausstehender Nutzungsentschädigung (Einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Einstweilige Anordnung vom 15.10.2020, AZ 2 BvR 1786/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr178620Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Verbesserter Schutz vor Gewalt und stärkerer Zeugenschutz – Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Strafverfahrens vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Referentenentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht. Mit dem Entwurf soll der Opferschutz weiter gestärkt werden und das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen angepasst werden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:„Opfer von Gewalt – seien es Frauen, Männer Verbesserter Schutz vor Gewalt und stärkerer Zeugenschutz – Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Strafverfahrens vorgelegt (Pressemeldung des BMJV)

Substantiierter Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat löst gerichtlichen Aufklärungsbedarf aus (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Mauretanierin stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Asylklage durch das Verwaltungsgericht Greifswald und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wendet. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, dass sie von der Mehrheitsgesellschaft in Mauretanien als Zugehörige eines „Sklavenstamms“ angesehen werde und infolgedessen keinerlei Möglichkeit habe, in Mauretanien ihre Existenz zu sichern (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung wegen dieser Gehörsverletzung zulassen müssen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).