Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020, 12.30 Uhr in Sachen VI ZR 739/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist) (Pressemeldung des BGH)

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann.

(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung – Unzulässigkeit – fehlende rechtliche Grundlage für eine Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das DPMA – kraft Gesetzes eingetretene Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG und § 90 Abs. 1 S. 3 MarkenG ) (Beschluss des BPatG München 29. Senat)

Beschluss vom 06.10.2020, AZ 29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19), ECLI:DE:BPatG:2020:061020B29Wpat28.20.0§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG, § 90 Abs 1 S 3 MarkenG, § 89 Abs 4 S 1 MarkenG

Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – „BUX BURGER“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – neuer Löschungsgrund der bösgläubigen Anmeldung dar, der zuvor im amtlichen Formular nicht als Löschungsgrund angekreuzt war – fehlende Sachdienlichkeit der Mitbehandlung dieses Löschungsgrundes (Beschluss des BPatG München 29. Senat)

Beschluss vom 06.10.2020, AZ 29 W (pat) 17/18, ECLI:DE:BPatG:2020:061020B29Wpat17.18.0§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 263 ZPO

Online-Konferenz zu „Globale Verantwortung global aktiver Unternehmen“ (Pressemeldung des BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft eine hochkarätig besetzte Online-Konferenz zum Thema „Globale Verantwortung global aktiver Unternehmen“ veranstaltet. Staatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof erklärt hierzu:„Bei der Online-Konferenz wurde deutlich: Auf die Frage der rechtlichen Verantwortlichkeit im global agierenden Konzern gibt es keine einfache Antwort. Es zeigt sich jedoch Online-Konferenz zu „Globale Verantwortung global aktiver Unternehmen“ (Pressemeldung des BMJV)

Hilfe-Info.de ist die neue Plattform des Bundes für Betroffene von Straftaten (Pressemeldung des BMJV)

Bundesjustizministerium bündelt Informationen auf einer Webseite mit Hilfsmöglichkeiten und wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern Opfer einer Straftat zu werden ist eine sehr belastende Situation. Zur Bewältigung der Tat und ihrer Folgen kommen Unsicherheiten hinzu: Was kann und sollte ich jetzt tun? Wo finde ich Hilfe? Wie geht es weiter? Um diese Fragen zu beantworten, hat das Hilfe-Info.de ist die neue Plattform des Bundes für Betroffene von Straftaten (Pressemeldung des BMJV)

Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 3 BVerfGG), wenn Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung nicht unterstellt werden kann – kein Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung bei mangelnden Gründen für Erhöhung des Mindestwertes gem § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG (Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2020, AZ 1 BvR 1576/17, 1 BvR 1702/17§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 Halbs 2 RVG

Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 sowie Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG – Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers verletzt Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) (Stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.10.2020, AZ 2 BvR 554/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr055420Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG