DAV unterzeichnet Resolution für Rechts­staat­lichkeit und Unabhän­gigkeit der Anwalt­schaft in Rumänien (PM 11/21 des DAV)

Pressemitteilung Rechtspolitik Berlin/Brüssel (DAV). Bereits 23 internationale Anwaltsorganisation, darunter der Deutsche Anwaltverein (DAV), haben eine Resolution zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Anwaltschaft in Rumänien verabschiedet. Anlass sind schwerwiegende Angriffe gegen diese Prinzipien, wie kürzlich bekannt wurde. Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV, zeigt sich äußerst besorgt angesichts schwerer Verletzungen der DAV unterzeichnet Resolution für Rechts­staat­lichkeit und Unabhän­gigkeit der Anwalt­schaft in Rumänien (PM 11/21 des DAV)

Erfolgloser Eilantrag in einer Auslieferungssache („Ibiza-Video“) – mangelnde Darlegung einer politischen Verfolgung bzw der Gefahr eines unfairen Verfahrens im Zielstaat der Auslieferung – Tenorbegründung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 1. Kammer)

Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.03.2021, AZ 2 BvR 337/21, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210308.2bvr033721§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh, § 73 IRG

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des EuGH sowie weitere Maßnahmen des EuG bzw des EuGH in einer markenrechtlichen Sache – kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG bezeichnet – Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG offensichtlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 2. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 05.03.2021, AZ 2 BvR 2454/18, 2 BvR 227/19, 2 BvR 339/19, ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210305.2bvr245418§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 18 Abs 2 EuGHSa, Art 19 Abs 3 EuGHSa

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes verjährten Erwerbstaten mit dem Grundgesetz vereinbar (Pressemeldung des BVerfG)

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war.