Ausreisegewahrsam, unverschuldete Verhinderung an der Ausreise (Beschluss des BGH 13. Zivilsenat)
Beschluss vom 29.10.2024, AZ XIII ZB 53/21, ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB53.21.0§ 62b Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
Beschluss vom 29.10.2024, AZ XIII ZB 53/21, ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB53.21.0§ 62b Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
Beschluss vom 29.10.2024, AZ EnVR 32/22, ECLI:DE:BGH:2024:291024BENVR32.22.0
Beschluss vom 29.10.2024, AZ 2 BvR 508/21, ECLI:DE:BVerfG:2024:rs20241029.2bvr050821§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Beschluss vom 29.10.2024, AZ XIII ZB 76/24, ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB76.24.0
Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2024, AZ 1 BvR 1996/24, ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241028.1bvr199624§ 23c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 23a Abs 3 S 1 BVerfGG, § 23a Abs 4 S 1 BVerfGG, § 23c Abs 1 S 2 BVerfGG, § 23c Abs 1 S 3 BVerfGG
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.
Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden. Die Standards für die Übermittlung an die Gerichte sollen vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Entwurf eines Bundesopferbeauftragtengesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, die Aufgaben des Bundesopferbeauftragten, der sich für die Anliegen von Opfern terroristischer Gewalt einsetzt, in einem Gesetz zu verankern.
Beschluss vom 26.10.2024, AZ I ZR 8/24, ECLI:DE:BGH:2024:261024BIZR8.24.0
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängern können. An die Begründung einer Rechtsverordnung über die Mietpreisbremse sollen künftig höhere Anforderungen gestellt werden als bislang. Wenn Landesregierungen die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet zum wiederholten Male zur Anwendung bringen wollen, sollen sie künftig darlegen müssen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, damit der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet weniger angespannt ist, und warum die Anwendung der Mietpreisbremse dennoch weiterhin erforderlich ist. Die neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle standhält.
Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.
Beschluss vom 24.10.2024, AZ VI B 35/24(AdV), ECLI:DE:BFH:2024:BA.241024.VIB35.24.0§ 233a AO, § 237 AO, § 238 AO, § 69 FGO, Art 3 Abs 1 GG
Beschluss vom 24.10.2024, AZ AK 85/24, ECLI:DE:BGH:2024:241024BAK85.24.0
Urteil vom 24.10.2024, AZ III ZR 48/23, ECLI:DE:BGH:2024:241024UIIIZR48.23.0§ 839 Abs 1 BGB, Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 68 Abs 1 S 1 BauO BY, § 29 GemO BY
Strafverfolgungsbehörden sollen ein neues Ermittlungsinstrument erhalten: das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren. Ermittlerinnen und Ermittler sollen damit anlassbezogen auf bestimmte telekommunikationsbezogene Daten zugreifen können. Konkret geht es dabei um sogenannte Verkehrsdaten, also zum Beispiel um Telefonnummern und IP-Adressen. Die Strafverfolgungsbehörden sollen solche Daten künftig in einem frühen Ermittlungsstadium sichern („einfrieren“) lassen können, um sie später für die Strafverfolgung nutzen zu können. Dazu sollen sie bei Gericht den Erlass einer Sicherungsanordnung gegen einen Telekommunikationsanbieter beantragen können. Eine entsprechende Anordnung soll den Verdacht voraussetzen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Voraussetzung soll außerdem sein, dass die „einzufrierenden“ Daten in einem Zusammenhang mit der möglichen Straftat stehen. Die Einführung dieses neuen Ermittlungsinstruments sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.
Urteil vom 26. September 2024 – I ZR 142/23
Beschluss vom 23.10.2024, AZ 2 WNB 3/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:231024B2WNB3.24.0
Beschluss vom 23.10.2024, AZ IX ZB 16/24, ECLI:DE:BGH:2024:231024BIXZB16.24.0
Beschluss vom 23.10.2024, AZ IV ZR 436/22, ECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZR436.22.0
Beschluss vom 23.10.2024, AZ IV ZB 20/24, ECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZB20.24.1