BGH 1. Zivilsenat, Beschluss vom 31.03.2025, AZ I ZB 54/24, ECLI:DE:BGH:2025:310325BIZB54.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. November 2024, Az: I ZB 54/24, Beschluss
vorgehend BGH, 11. September 2024, Az: I ZB 54/24, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 15. Mai 2024, Az: 5 T 214/24, Beschluss
vorgehend AG Dieburg, 11. März 2024, Az: 33 M 479/24
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Richterin am Bundesgerichtshof P. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin berufen.
2
Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2024 – I ZB 54/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.
3
Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille