Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 27.03.2025, AZ 4 StR 75/24

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 27.03.2025, AZ 4 StR 75/24, ECLI:DE:BGH:2025:270325B4STR75.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. September 2024, Az: 4 StR 75/24, Beschluss
vorgehend LG Bochum, 29. Juni 2023, Az: II-12 KLs 6/23

Tenor

1.    Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 31. Dezember 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Marks und Dr. Tschakert und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch wird als unzulässig verworfen.

2.    Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2023 mit Beschluss vom 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 31. Dezember 2024.

2

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach der im Beschlusswege erfolgten Entscheidung des Senats über die Revision angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge verbunden ist, die sich – wie hier – mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 – 4 StR 654/19 Rn. 2; vom 9. Mai 2018 – 4 StR 579/17 Rn. 2; vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11 Rn. 1; jeweils mwN).

3

2. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13 Rn. 3; Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06 Rn. 2, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17). Der beantragten Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11 Rn. 2).

4

3. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. September 2024 weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13 Rn. 4).

5

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 4 StR 654/19 Rn. 4).

  • Quentin
  • Maatsch
  • Scheuß
  • Ri‘inBGH Dr. Dietsch
    ist wegen Urlaubs
    an der Unterschriftsleistung
    gehindert.
  • Quentin
  • Marks
Kategorien: Allgemein