Urteil des BGH 6a. Zivilsenat vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 171/21
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 171/21, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR171.21.0
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 171/21, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR171.21.0
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 906/22, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR906.22.0
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 699/23, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR699.23.0
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 528/21, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR528.21.0
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 459/22, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR459.22.0
Urteil vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 69/23, ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR69.23.0
Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam. | Der im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie ist unwirksam.
Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. | Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen.
Beschluss vom 12.11.2024, AZ VIa ZR 762/23, ECLI:DE:BGH:2024:121124BVIAZR762.23.0
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. bis zu welcher Wertgrenze die Werbung mit geldwerten Gutschriften im Rahmen eines Bonussystems beim Kauf von Medizinprodukten mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar ist.
Beschluss vom 11.11.2024, AZ V B 52/23, ECLI:DE:BFH:2024:B.111124.VB52.23.0Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 139 Abs 2 ZPO, § 139 Abs 4 ZPO, § 139 Abs 5 ZPO
Beschluss vom 11.11.2024, AZ IX ZB 8/23, ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0
Die maßgeblich vom Bundesministerium der Justiz entwickelte Digitale Rechtsantragstelle erhält den diesjährigen „Preis für gute Verwaltung“. Mit dem „Preis für gute Verwaltung“ werden seit 2019 jedes Jahr Projekte ausgezeichnet, die einen Beitrag zu mehr Nutzerfreundlichkeit der Verwaltung leisten.
Der für das Amts- und Staathaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 5. Dezember 2024 über Amtshaftungsansprüche verhandeln, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Warnung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vor dem Verzehr von Schinken- und Wurstprodukten eines bestimmten Lebensmittelunternehmens geltend gemacht werden.
Urteil vom 07.11.2024, AZ 2 WD 8/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U2WD8.24.0
Beschluss vom 07.11.2024, AZ V ZB 6/24, ECLI:DE:BGH:2024:071124BVZB6.24.0§ 22 GBO, § 71 Abs 2 S 1 GBO
Beschluss vom 07.11.2024, AZ StB 62/24, ECLI:DE:BGH:2024:071124BSTB62.24.0
Urteil vom 07.11.2024, AZ IX ZR 179/23, ECLI:DE:BGH:2024:071124UIXZR179.23.0§ 45 S 1 InsO, § 87 InsO, § 174 InsO, §§ 174ff InsO, § 648a Abs 5 BGB
Dr. Volker Wissing ist am heutigen Tag zum Bundesminister der Justiz ernannt worden. Er wird das Amt zusätzlich zu dem Amt des Bundesministers für Digitales und Verkehr ausüben, das er seit dem 8. Dezember 2021 innehat. Bundespräsident Steinmeier hat Minister Wissing heute in Schloss Bellevue die Ernennungsurkunde ausgehändigt.
Beschluss vom 07.11.2024, AZ 2 StR 450/23, ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450.23.0