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Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung (Pressemeldung des BVerfG)

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde von Eltern nicht zur Entscheidung angenommen, denen wegen des Verdachts erheblicher Misshandlungen ihres zu den Vorfallzeitpunkten nur wenige Monate alten Kindes weite Teile des Sorgerechts entzogen wurden. Das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht hat sich nach Einholung mehrerer medizinischer Gutachten und weiterer ärztlicher Stellungnahmen auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung die Überzeugung verschafft, dass sowohl der bei dem Kind festgestellte Spiralbruch eines Oberschenkels als auch der im Verhältnis zum Gesichtsschädel überdimensionierte Gehirnschädel auf körperlichen Misshandlungen im elterlichen Haushalt und nicht auf einem Unfallgeschehen oder einer Erkrankung des Kindes beruhen. Aus den in der Vergangenheit zugefügten Misshandlungen leitete das Oberlandesgericht ab, dass das Kindeswohl im elterlichen Haushalt auch zukünftig erheblich gefährdet sein werde und entzog deshalb den Eltern insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit einer Folge einer Fremdunterbringung des Kindes.

Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung bei nachfolgendem Umgangsausschluss zur Wahrung des Kindeswohls – hier: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung bereits unzulässig – zudem angegriffene Entscheidungen im Ergebnis wohl nicht zu beanstanden (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2022, AZ 1 BvR 1496/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221110.1bvr149622Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB, § 64 Abs 3 FamFG

Mietshaus

Krankenversicherung – Krankenhausvergütung – Abrechnungsprüfung – Nichteinleitung eines Prüfverfahrens durch die Krankenkasse – isolierte Prüfung der strukturellen Mindestvoraussetzungen einer Komplexleistung – Beweisverwertungsverbot (Beschluss des BSG 1. Senat)

Beschluss vom 10.11.2022, AZ B 1 KR 57/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:101122BB1KR5722B0§ 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 275 Abs 1c S 4 SGB 5 vom 10.12.2015, § 276 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 10.12.2015, § 17c Abs 2 S 2 KHG vom 15.07.2013

Mietshaus

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Zurückverweisung – Verfahrensfehler – Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Mündlichkeitsgrundsatz – Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters – mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des Klägers (Beschluss des BSG 3. Senat)

Beschluss vom 10.11.2022, AZ B 3 KR 21/22 B, ECLI:DE:BSG:2022:101122BB3KR2122B0§ 61 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG